Jobcenter vernachlässigen die Aufklärungspflicht
Mehrbedarfe für digitale Endgeräte für den Schulunterricht

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Die Schule hat begonnen. Die Unterversorgung durch die Jobcenter bestätigt sich.

Am 01.02.2021veröffentlichte die Arbeitsagentur die "Weisung 202102001 vom 01.02.2021 – Mehrbedarfe für digitale Endgeräte für den Schulunterricht".
Gültig bis: 31.12.2022

Darin heißt es:

Zusammenfassung
Nach § 21 Absatz 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) kann ein Mehrbedarf für
unabweisbare digitale Endgeräte für die Teilnahme am pandemiebedingten Distanz-Schulunterricht erbracht werden.

1. Ausgangssituation
Aufgrund des „Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 09.12.2020“ (BGBl. I-S. 2855) wurde u. a. der Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II angepasst. Daher ist nun unter bestimmten Voraussetzungen auch bei einmaligen unabweisbaren besonderen Bedarfen ein Zuschuss möglich.

2. Auftrag und Ziel
Digitale Endgeräte sind grundsätzlich aus dem Regelbedarf zu beschaffen (oder gegebenenfalls über ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II). Doch war es bislang nicht erforderlich, dass jedem Schüler und jeder Schülerin ein digitales Endgerät für die Teilnahme am Schulunterricht zur Verfügung steht. Durch die pandemiebedingte Aussetzung des Präsenzunterrichtes hat sich diese Ausgangslage geändert. Aufgrund der aktuellen Beschlusslage auf Landesebene findet derzeit Schulunterricht flächendeckend nahezu ausschließlich digital statt.

Soweit den betreffenden Schülerinnen und Schülern von ihrer jeweiligen Schule digitale Endgeräte nicht zur Verfügung gestellt werden, besteht ein einmaliger unabweisbarer besonderer Bedarf, der über den Regelbedarf hinausgeht. Dieser Bedarf ist aufgrund seiner Höhe auch nicht über ein Darlehen nach § 21 Absatz 6 SGB II i. V. m. § 24 Absatz 1 SGB II zu decken. Der Bedarf ist daher in diesen Fällen durch einen Zuschuss zu decken.

Grundsätzlich berechtigt sind alle Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen. Berechtigt sind auch solche Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten.
Maßgeblich ist die Teilnahme am pandemiebedingten Distanz-Schulunterricht (auch wenn diese aufgrund der landesinternen Möglichkeiten freiwillig erfolgt).

Diese Leistung ist vom Antrag nach § 37 SGB II mit umfasst. Ein entsprechender Mehrbedarf ist durch die Leistungsberechtigten anzuzeigen und die Unabweisbarkeit darzulegen. Zur Deckung des Schulbedarfs ist es nicht ausreichend, wenn Endgeräte zwar im Haushalt vorhanden sind, aber nicht für schulische Zwecke genutzt werden können (z. B. weil das Gerät nicht den technischen Vorgaben der Schule entspricht oder die Eltern das Gerät dauerhaft im Homeoffice nutzen). Es ist davon auszugehen, dass ein leistungsfähiger Drucker je Haushalt ausreichend ist.

Unabweisbar ist der Bedarf insbesondere, wenn die geltend gemachte Ausstattung mit digitalen Endgeräten für Teilnahme am pandemiebedingten Distanz-Schulunterricht erforderlich ist und nicht anderweitig - insbesondere durch Zuwendungen Dritter - gedeckt wird. Es ist in geeigneter Weise zu prüfen, ob den Leistungsberechtigten ein digitales Endgerät von den jeweiligen Schulen, den Schulträgern oder sonstigen Dritten zur Verfügung gestellt wurde oder gestellt werden kann. Als „Zuwendung Dritter“ kommt hier insbesondere die Ausleihe eines Schulcomputers in Betracht. Eine Bestätigung der Schule oder des Schulträgers über die Notwendigkeit eines Computers zur häuslichen Teilnahme am Schulunterricht und über eine nicht vorhandene Ausleihmöglichkeit genügt als Nachweis der Unabweisbarkeit; je nach Lage des Einzelfalles kann auch eine Glaubhaftmachung
ausreichen. Die Kundinnen und Kunden sind entsprechend zu informieren und zu beraten. Die für eine Unabweisbarkeit sprechenden Tatsachen sind zur Akte zu nehmen oder in einem Aktenvermerk festzuhalten.

Die Anerkennung dieses Mehrbedarfs kommt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Betracht. Maßgeblich ist, dass ab diesem Datum auch einmalige Bedarfe im Rahmen des § 21 Absatz 6 SGB II Berücksichtigung finden können. Somit können ab dem 1. Januar 2021 entstandene Aufwendungen auch rückwirkend anerkannt werden. Zum gleichen Zweck für die Zeit seit 1. Januar 2021 vor Veröffentlichung dieser Weisung erbrachte Darlehen sind von Amts wegen in einen Zuschuss umzuwandeln.

Die Höhe des Mehrbedarfs ist im Einzelfall (soweit vorhanden) auf der Grundlage der schulischen Vorgaben zu ermitteln und sollte im Regelfall den Gesamtbetrag von 350,00 EUR je Schülerin oder Schüler für alle benötigten Endgeräte (z. B. Tablet/PC jeweils mit Zubehör, z. B. Drucker, Erstbeschaffung von Druckerpatronen) nicht übersteigen. Dabei ist der auf einen Drucker entfallende Anschaffungspreis auf alle zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Schülerinnen und Schüler nach Köpfen aufzuteilen. Gegebenenfalls kann ein Mehrbedarf auch nur zur Beschaffung eines Druckers anerkannt werden.

Auf Rz. 21.44 der Fachlichen Weisungen zu § 21 SGB II wird hingewiesen. Abweichend
davon entfällt in Fällen eines Gesamtbetrags von bis zu 150 Euro die Verpflichtung zum
Nachweis des Kaufs der Ware.

Zur Bearbeitung der Leistungsfälle in ALLEGRO wird zeitnah eine Arbeitshilfe im ALLEGROWiki veröffentlicht.

Die Notwendigkeit der Grundausstattung an Schulmitteln geht weit über "Corona" hinaus. Das Thema bleibt in der Zukunft präsent .

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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