zweierlei Recht
Meldepflichten bei Nebenkostenabrechnungen beachten

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Jetzt ist die Zeit in der in den meisten Haushalten Strom-, Heiz- und Nebenkostenabrechnungen zugestellt werden. Für Sozialleistungsempfänger gibt es hier einiges zu beachten.
Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind diese Abrechnungen am besten innerhalb von drei Tagen an Jobcenter oder Grundsicherung weiter zu leiten.
Aber hier ist Vorsicht geboten. Denn es ist nicht selten, dass uns Betroffene berichten, dass das Jobcenter immer wieder den Zugang von Unterlagen leugnet oder mehrmals die gleichen Dokumente anfordert. Für den Nachweis des Zugangs sind im Zweifelsfall die Betroffenen selbst verantwortlich. Die Bundesagentur für Arbeit hat bereits vor Jahren das Recht auf eine Eingangsbestätigung für den Kunden bestätigt.
Rechtssicher ist die Übersendung per Fax mit Sendebestätigung, in erschwerten Corona-Zeiten auch hilfsweise per Mail. Dies gilt aber nicht für Klagen bei den Gerichten.

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Es versteht sich von selbst, dass jede Leugnung des Zugangs von Unterlagen zu erheblichen Zahlungsverzögerungen von Sozialleistungen führt. In der letzten Zeit häufen sich die Rückmeldungen von Zahlungsverweigerungen unter dem Vorwand der "fehlenden Mitwirkung".
Aber während das Jobcenter bereits Bußgelder wegen "verspäteter Einreichung von Jahresabrechnungen" verhängt, und für Bußgeldbescheide nur eine verkürzte Einspruchsfrist von 14 Tagen gilt, bleiben Leistungsberechtigte bei verspäteten Zahlungen auf den Folgekosten sitzen.
Unter dem Suchbegriff "Ordnungswidrigkeit Jobcenter Märkischer Kreis" habe ich bereits mehrere Beispiele von Bußgeldverfahren dokumentiert.


Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
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