Spendenaufruf für Justizopfer
Offener Brief zur Aufarbeitung des 2. Iserlohner Corona-Verfahren

Bereits in meinem ersten Prozessbericht zum zweiten Corona-Verfahren vor dem AG Iserlohn hatte ich ernste Kritik am Verfahrensverlauf geübt. Dazu ist anzumerken, dass ich im Vorfeld Einblick in Teile der Verfahrensakte hatte, und den „Tatort“ mit der Angeschuldigten und Zollstock in Augenschein genommen und mit Fotos dokumentiert habe.

Staatsanwalt Bußmann hatte das Ordnungsamt Iserlohn am 22.05.2020 wissen lassen:
„Der Vorgang ist in dieser Form nicht weiterleitungsfähig.“  Und: „Die Angaben zu dem Verstoß sind zu allgemein, um hierauf den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit zu gründen.“

Umso überraschender war es, dass es zum Prozess und sogar zur Verurteilung kam. Auch der im IKZ von Miriam Mandt-Böckelmann berichtete Fall skizziert kein ernsthaft vorwerfbares Verhalten, eher pharisäische Kleinkariertheit und Korinthenkackerei.

In § 12 Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) hieß es nahezu nichtssagend:

Ansammlungen, Aufenthalt im öffentlichen Raum
(1) Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Personen sind untersagt. Ausgenommen sind

„Als öffentlicher Raum wird jene räumliche Konstellation bezeichnet, die aus einer öffentlichen Verkehrs- oder Grünfläche und den angrenzenden privaten oder öffentlichen Gebäuden gebildet wird. Das Zusammenwirken dieser Elemente bestimmt den Charakter und die Qualität des öffentlichen Raumes.“ Wikipedia

Ohne eine gesetzliche Definition von messbaren Abstandsregeln zwischen Menschen, sind auch Fußballfelder mit drei Personen eine Zusammenkunft.

Und auch die Zeugen vom Ordnungsamt waren ungeeignet zur rechtlichen Bewertung der Lage. Die Verstrickungen in Widersprüche hatte ich in meinem zweiten Bericht dargelegt.

Iserlohner Richter: Was geht mich die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts zum Versammlungsrecht an?

Zur Sachverhaltsaufklärung wieso dieser Prozess geführt wurde, muss die geheime Absprache zwischen Ordnungsamt Iserlohn und Staatsanwaltschaft Hagen öffentlich werden.
Bereits vor der Verhandlung waren die Staatsanwaltschaft Hagen und auch die Generalstaatsanwaltschaft Hamm angeschrieben worden, weil möglicherweise Prozessentscheidende Schriftwechsel vorhanden sein könnten.

Durch die Verweigerung der Akteneinsicht wurde die Chancengleichheit vor Gericht verletzt. Art 3 (1) "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich", gilt halt nicht überall.

Bis heute wurden die fehlenden Unterlagen nicht übersandt, darum gibt es das letzte Anschreiben an die Staatsanwaltschaft Hagen hier als offenen Brief mit der Bitte um Spenden für die Abgleichung der Gerichtskosten für ein dokumentiertes „Fehlurteil“ im Namen irgendeines Volkes.

Ich bin sicher, dass diese Unverhältnismäßigkeit von Verurteilung einer Sozialleistungsberechtigten, die sich nichts vorzuwerfen hat.

Sehr geehrte Damen und Herren,
Staatsanwalt Bußmann,

bereits mehrmals habe ich beantragt mir einige Auszüge aus der Fallakte in Kopie zuzuleiten, weil der dringende Tatverdacht auf Manipulation der Akte besteht.

Die angeschriebene Generalstaatsanwaltschaft Hamm verwies mich an Sie, Sie verwiesen auf das Amtsgericht Iserlohn und der Direktor des Amtsgericht Volker Borchert wartete mit seiner Antwort, bis die Akte an Sie zurück geschickt war.

Das Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht Iserlohn unter Leitung von Richter Ozimek entsprach nicht dem ordnungsgemäßen Verfahrenslauf. So wurden – vor etlichen Prozessbeobachtern und Pressevertretern – Zeugen des Ordnungsamtes anhört, deren Angaben sich mehrfach widersprachen und ein Zeuge, der unmissverständlich Zugunsten meiner Person aussagte wurde ignoriert.

Das vorgelegte Fotomaterial und auch die als Argument eingebrachte aktuelle Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Versammlungsverbot wurde wohl regelwidrig ignoriert und lautstark mit „richterlicher Unabhängigkeit“ begründet. Selbst der rechtliche Hinweis von Richter Özimek die Entscheidung des Bundessozialgericht sei nur für Hessen gültig, begegnet hier doch ernsthaften Bedenken.

Weiter ist festzustellen und auch der Öffentlichkeit bekannt zu machen, dass selbst der nichts zur Sache aussagende Urteilstext Fehler enthält.

Der Urteilstext lautet:

Richter am Amtsgericht Dr. Ozimek als Richter

für Recht erkannt:
Die Betroffene wird wegen fahrlässigen Zusammentreffens mit mehr als 2 Personen trotz pandemiebedingter Untersagung zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt.
Ihr wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von EUR 10,00 jeweils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit dem 1. des Folgemonats nach Erhalt der Zahlungsaufforderung, zu zahlen . Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird.
Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Betroffene (§§
12 Abs. 1 CoronaSchVO i d F 22.03.2020,17 Abs. 30WiG)

Diese Behauptung im Urteilstext genügt nicht einmal dem Anspruch von Erstklässlern in der Grundschule: eine Betroffene plus mehr als zwei Personen sind vier oder mehr.

Als Leistungsbezieherin nach dem SGB II bin ich außerstande das auferlegte Bußgeld samt Gerichtskosten zu bezahlen und auch eine Ratenzahlung würde mein Existenzminimum für etliche Monate unterschreiten.

Aus diesem Grund habe ich mich entschlossen meine Erfahrung verbunden mit einem Spendenaufruf verschiedenen Medien zur Veröffentlichung anzubieten.

Sie werden sicherlich verstehen, dass mir dazu Ihrer Unterlagen fehlen, mit der Sie Herr Bußmann, dieses Verfahren ermöglicht haben.

Ich hoffe durch schnelle und weite Verbreitung die von Ihnen eingeforderten Gelder schnellstmöglich zusammenzubringen.

Die beabsichtigte Veröffentlichung der vollständigen Akte soll es dem geneigten Leser ermöglichen, sich ein objektives Bild über regionale Rechtsbrechung zu machen.

Ich bitte wegen der ausstehenden Forderung um zeitlichen Aufschub, um die Spenden einzusammeln.

In Erwartung einer raschen Übersendung der Kopien

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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