Die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen verfassungsrechtlicher Bedenken bei den Regelbedarfen ist zulässig

Betroffenen, Armuts-Rentnern und Aufstockern ist es klar: Die Hartz IV-Regelsätze sind zu niedrig bemessen, um die Mindestversorgung in Deutschland in 2014 sicherzustellen. Seit der Einführung von Hartz IV im Jahr 2005 hatte bisher jede „Regelsatz-Erhöhung“ zu fortschreitendem Kaufkraftverlust und Ausweitung der Verarmung geführt.

Neben der anhaltenden Unterschreitung des soziokulturellen Existenzminimums betreibt die Bundesregierung einen massiven Abbau an Möglichkeiten der fachkompetenten Rechtsverteidigung der Unterprivilegierten.

Als am 12.11.2009 eine Dortmunder Sozialrichterin über die Angemessenheit der Höhe der Regelleistung für Erwachsene entschied, verkündete sie noch kühn und selbstbewusst: “Die Klage ist entscheidungsreif.“ Nach Meinung der Vorsitzenden Richterin war die Höhe der Regelleistung für Erwachsene verfassungskonform.
agora.free.de

„Nur 89 Tage später stellte der damals Vorsitzende Richter am Bundesverfassungsgericht, Präsident Prof. Dr. Dres.h.c. Hans-Jürgen Papier fest:

"Die Regelleistungen sowohl des Arbeitslosengeldes II für Erwachsene als auch des Sozialgeldes für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres genügen dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht.

Die einschlägigen Regelungen des so genannten "Hartz IV-Gesetzes" sind daher verfassungswidrig.“
Az.: 1 BvL 1/09

Seitdem hat die Bundesregierung weitere Manipulationen an der Bedarfsermittlung vorgenommen und weigert sich hartnäckig, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts realitätsbezogen umzusetzen.

Sozialverbände, Erwerbslosenvereine und Sozialrechtler empfehlen Rechtsmittel gegen die Bescheide einzulegen.
sozialrechtsexperte.blogspot.de

In einer nun veröffentlichten Entscheidung vom 21.02.2012 unterstreicht das LSG BRB das Recht auf Prozesskostenhilfe bei Regelsatzklagen erneut:

„LSG Berlin-Brandenburg: Es ist als zumindest vertretbar anzusehen, eine Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung zu rügen und darauf prozessuale Begehren gegen Entscheidungen der Grundsicherungsträger über die Leistungshöhe zu stützen.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 21.02. 2014 Az. L 32 AS 2471/13 B PKH hat das LSG Berlin-Brandenburg festgestellt, dass die in der verfassungsrechtlichen Diskussion stehenden Probleme es nicht als unvertretbar erscheinen lassen, die angegriffenen Gesetzesregelungen als verfassungswidrig zu rügen. Insofern folgt das Gericht der Auffassung des LSG NRW, Beschluss vom 23. April 2012, L 7 AS 1059/11 B.“
tacheles-sozialhilfe.de

Selbst vorgelagerte negative Entscheidungen des Bundessozialgerichts haben daran nichts geändert. Sie sind wohl eher als eine Kompetenzüberschreitung der Bundesrichter anzusehen, denn das BVerfG selbst misst jedenfalls der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BSG vom 28. März 2013, 28. März 2013, B 4 AS 12/12 R angesichts der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (BVerfG, Beschluss vom 10.09.2013, 1 BvR 1691/13) hinreichende Erfolgsaussichten bei.

Volltext:
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2014 - L 32 AS 2471/13 B PKH - rechtskräftig

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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