Ordnungswidrigkeit Jobcenter Märkischer Kreis
Jobcenter Märkischer Kreis unterstellt Kunden regelmäßig grobe Fahrlässigkeit

Am 16.05.2013 wehrte sich eine Frau aus Menden erfolgreich gegen ein Ordnungsgeld in Höhe von 70,00 €. Die Anschuldigung des Jobcenter Märkischer Kreis lautete auf „verspätete Mitteilung von Erwerbseinkommen“. Die Frau bestritt jedoch die Vorwürfe und sagte aus, dass sie die Nebentätigkeit sehr wohl telefonisch angezeigt hätte. Auch die Anrechnung ist längst erfolgt.

In der Verhandlung stellte sich gleich zu Beginn heraus, dass dem Gericht nicht einmal die vollständige Fallakte übergeben worden war. Der Verteidiger RA Lars Schulte-Bräucker wies nach, dass die behauptete Überzahlung von 325,46 € bisher bereits zweimal nach unten korrigiert werden musste, im ersten Schritt um 50,00 €, dann auf 224,00 €. Der Ausgangsbescheid war also bereits von Anfang an rechtsfehlerhaft. Eine Klage in der Sache ist vor dem Sozialgericht Dortmund anhängig.

Im weiteren Prozessverlauf stellte sich heraus, dass die Erwerbslose Frau am 09. Mai 2012 eine geringfügige Nebentätigkeit aufgenommen hatte, die sie dem Jobcenter nach eigener Aussage gemeldet und auch die Abrechnungen unverzüglich eingereicht hatte. Auch ein Telefonat vom 28.06.2012 an die zuständige Arbeitsvermittlerin Fr. M. war in der Akte dokumentiert, der Erstanruf konnte aber angeblich nicht mehr nachgewiesen werden, da der Antwortbeantworter gelöscht war und keine Aktennotiz mehr aufgefunden wurde.

In der Zeugenbefragung wurde der Leistungssachbearbeiter des Jobcenters Markus B. zur Sache angehört. Die Vorsitzende Richterin bemühte sich die Abläufe im Verwaltungshandeln des Jobcenters nachzuvollziehen und erfuhr so, dass das Jobcenter neben einer Leistungsakte, eine Widerspruchsakte und eine eigene Akte für OWi-Verfahren führt. Die Befragung durch RA Schulte-Bräucker machte schnell deutlich, dass der Sachbearbeiter selbst über den Sachstand nur sehr unzureichend informiert war. So hatte er keinerlei Kenntnis davon, dass bei der Leistungsberechtigten inzwischen bereits fünf Klagen anhängig sind.

Auch der mehrfache Sachbearbeiterwechsel und die lückenhafte Dokumentation wurden thematisiert. Im Zeugenstand wagte der Sachbearbeiter nun nicht mehr zu behaupten, es sei keine Meldung erfolgt. Sein Vortrag, dass bei Abwesenheit üblicherweise das Telefon auf einen Kollegen umgestellt wird, war ungeeignet, der klaren Aussage des Anwalts zu widersprechen.

Jobcenter unterstellt Kunden regelmäßig grobe Fahrlässigkeit

Nachdem der Verteidiger etliche Ungereimtheiten aufgedeckt hatte, fragte er den Zeugen, wie es sein könne, dass das Jobcenter gegen die unbescholtene Frau den Vorwurf „grober Fahrlässigkeit“ erheben konnte, und doch selbst nichts Entlastenden im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes überprüft hätte.
Der Sachbearbeiter erklärte: „Bei solchen Überzahlungen geht das Jobcenter von vornherein von grober Fahrlässigkeit aus.“
Solche Vorgehensweise nennt man Generalverdacht.

Dass die Frau seit Januar 2010 einen höheren Rechtsanspruch auf die Übernahme der Kosten der Unterkunft hatte und das Jobcenter sie darüber nicht aufgeklärt hatte (zu Unrecht nicht erbrachte Leistungen), arbeitete der Verteidiger fast wie nebenbei heraus. Diese über Monate durch das Jobcenter vorenthaltenen Leistungen stellen eine höhere und vor allem eine tatsächliche Vermögensschädigung der Leistungsberechtigten dar. Das Jobcenter hingegen wurde durch die angeblich „verspätete Meldung“ nicht beschwert.

Nach der Zeugenanhörung gestand die vorsitzende Richterin: „Wirklich viel schlauer bin ich jetzt nicht. Man kann es nicht mehr nachvollziehen“.

Das Verfahren wurde eingestellt.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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