Untätigkeitsklage zwingt Jobcenter Märkischer Kreis zur Mitwirkung

– IFG-Anfrage zu Mietbescheinigungen wurde monatelang ignoriert

Das Informationsfreiheitsgesetz gestattet es interessierten Bürgern Behördenhandeln kritisch zu hinterfragen und schafft auf diese Weise eine gewisse Transparenz. Das Portal FragDenStaat.de bietet dazu eine vorzügliche Hilfe und fördert nachhaltig den Demokratiegedanken.

Am 01.11.2014 wurde eine weitere Vorgehensweise des hiesigen Jobcenters nachgefragt. Im Focus stand die rechtlich bedenkliche Forderung nach so genannten „Mietbescheinigungen“, die von Jobcenter-Mitarbeitern regelmäßig eingefordert werden, wenn es z.B. um die Genehmigung zu Neuanmietungen von Wohnungen geht:

„Die für die Berechnung der Kosten der Unterkunft erforderlichen Daten sind alle in Mietverträgen einzusehen. Die abschließenden Heizkosten ergeben sich aus den Jahresabrechnungen der Energieversorger.

Trotzdem fordert das Jobcenter Märkischer Kreis bis heute von allen Ihren Kunden die Vorlage einer zusätzlichen Mietbescheinigung des jeweiligen Vermieters (s. Muster)
und zwingt die Erwerbslosen dadurch sich ihren Vermietern als bedürftig zu offenbaren.

1. Bitte benennen Sie mir anhand der von Ihnen verwendeten Mietbescheinigung diejenigen Informationen, die nach Auffassung des Jobcenters Märkischer Kreis für die abschließende Bearbeitung der Bescheide erforderlich sind, die aber in den vorzulegenden Mietverträgen nicht einsehbar sind.“
fragdenstaat.de

Die Anfrage vom 01.11.2014 wurde am 18.01.2016 beantwortet.
Die gesetzliche Pflicht zur Beantwortung war bereits am 04.12.2014 abgelaufen.
Nach der 4. Erinnerung erfolgte am 22.03.2015 wenigstens eine einfache Eingangsbestätigung.
Erst nachdem der Fragesteller am 10.12.2015 Klage auf Beantwortung dieser IFG-Anfrage beim zuständigen Verwaltungsgericht Arnsberg eingereicht hatte und das Verwaltungsgericht die Geschäftsführung des Jobcenter Märkischer Kreis zur Stellungnahme aufgefordert hatte, kam das Jobcenter dem Informationsfreiheitsgesetz endlich nach.
Der Grund der Verweigerungsabsicht liegt in der Antwort. Die Vorlage von Mietbescheinigungen beim Jobcenter Märkischer Kreis sind unnötig und verstoßen gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit (Bundesdatenschutzgesetz § 3a).
In der Antwort heißt es:
"Zu Punkt 1) wird mitgeteilt, dass in der Mietbescheinigung vermerkt wird, wie die Warmwasseraufbereitung in der Wohnung erfolgt. In Mietverträgen ist diese Angabe nicht zwingend enthalten. Nur wenn diese Information vorliegt, kann entschieden werden, ob ein Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gewährt werden kann.

Nun, diese Frage kann jeder Kunde beantworten, wenn er die sanitären Anlagen in der Wohnung ansieht. Eine solche Einzelinformation rechtfertigt es nicht, den Vermieter auf die Abhängigkeit von einer Sozialbehörde hinweisen zu müssen.
Die Forderung der Vorlage von Mietbescheinigungen stellt somit eine grobe Verletzung des Sozialdatenschutzes dar.
beispielklagen

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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