Sozialdatenschutz in Jobcentern

In der Verwaltungspraxis der Jobcenter und Optionskommunen herrscht eine große Unsicherheit über den Umgang mit sensiblen Daten. Unter Berufung auf die Mitwirkungspflicht nach § 60 SBG II werden nicht selten auch Unterlagen eingefordert, die zur Bearbeitung der Bewilligungen nicht erforderlich und darum von der Weisungslage der Bundesagentur nicht gedeckt sind.

Außerdem werden Unterlagen und Kopien in die Akten aufgenommen, die nur vorgelegt, nicht aber kopiert werden dürfen. In diesen Fällen soll ein kurzer Aktenvermerk über die Vorlage genügen.

Was Jobcenter kopieren dürfen hat die Bundesagentur für Arbeit klar geregelt.

Das tatsächliche Verwaltungshandeln beim Jobcenter Märkischer Kreis zeigt das regelmäßig Dokumente und Unterlagen eingefordert, kopiert und zur Akte genommen werden, was nach den Vorgaben der BA ausdrücklich nicht zulässig ist.

Als Beispiele wären zu nennen: Personalausweis, Pass, Sozialversicherungsausweis, Mutterpass, Daten von Nichtleistungsempfängern, Schwerbehindertenausweis, Mietvertrag, Nebenkostenabrechnungen usw. - Nichts davon darf nach der Weisungslage der BA kopiert und zur Akte genommen werden!

www.beispielklagen.de

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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