"Darf der Chef zwischen Weihnachten und Neujahr eine Urlaubssperre verhängen?"

Pauschalkräfte und Aushilfen als Reinigungskraft haben auch Rechte. Foto: privat
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In manchen Jobs sind Weihnachten und Neujahr keine "Feiertage". Beispielsweise auf Feuerwehr und Polizei können wir selbst dann nicht verzichten. Die meisten Arbeitnehmer haben allerdings frei. Aber wie sieht es mit Tagen dazwischen aus? Darf der Chef dann eine Urlaubssperre verhängen?

Der Kamener Rechtsanwalt Gerrit Rethage steht Stadtspiegel-Lesern bei kniffeligen Rechtsfragen zur Seite und weiß auch darauf eine Antwort. Denn Carmen Ullrich macht sich Sorgen um ihre Mutter, die als Reinigungskraft in einem Discounter beschäftigt ist: "Soviel ich weiß, arbeitet sie jeden Tag für eine Stunde und macht vor Ladenöffnung sauber."
"Seit den letzten zwei Jahren wird zwischen Weihnachten und Silvester nun eine Urlaubssperre verhängt. Hat sie trotzdem die Möglichkeit, zwischen den Feiertagen Urlaub zu bekommen, zumal sie keine Vollzeitkraft ist?"

Rechtsanwalt Gerrit Rethage:

"Zunächst möchte ich auf meine ausführliche Stellungnahme verweisen, die im Lokalkompass noch heute angeklickt werden kann:

HIER! .

Ich bestätige, was damals schon galt und auch heute noch gilt: Dem Arbeitgeber steht ein gewisses Direktionsrecht bei der Arbeitseinteilung zu. Hierzu gehört auch eine sogenannte Urlaubssperre, wobei man allerdings beachten muss, dass dies nur dann möglich ist, wenn wichtige Projekte anstehen oder außergewöhnlich viel Arbeit anfällt z.B. bei Einzelhändlern im Dezember, die Biergartengastronomie in der Sommerzeit oder ähnliches. Dem gegenüber muss man allerdings beachten, dass auch der Arbeitnehmer gewisse Rechte und Pflichten hat, nämlich z.B. seine Urlaubswünsche anmelden, wobei auch die Urlaubswünsche der anderen Mitarbeiter ebenfalls zählen. Wichtig ist also immer, den Einzelfall genauestens zu überprüfen. Nur so kann eine gerechte Lösung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen.

Im vorliegenden Fall, so meine ich, dürfte das Verlangen eines Arbeitnehmers auf Gewährung von Urlaub zum Ende des Jahres, der lediglich 1Stunde am Tag Reinigungsarbeiten vor Ladenöffnung vornimmt, durchaus gerechtfertigt sein. Hinzu kommt noch, dass es sich vorliegend um eine Discountkette handelt. Ich gehe davon aus, dass bei einem solchen Sachverhalt auf jeden Fall genug Mitarbeiter zur Verfügung stehen, die einmal ausnahmsweise in schwierigen Zeiten einspringen könnten. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass der Urlaubswunsch über die sogenannten Feiertage ja nicht jedes Jahr geäußert wird. Insbesondere im nächsten Jahr fällt Weihnachten aus dieser Sicht sehr günstig, so dass meines Erachtens dann eine Einigung mit dem Arbeitgeber möglich sein sollte, zumal offensichtlich auch festangestellte Reinigungskräfte zur Verfügung stehen und man nicht unbedingt auf eine Pauschalkraft zurückgreifen muss. Ansprechpartner sollte zunächst der Filialleiter sein um dann über diesen ein Gespräch mit der nächsten Aufsichtsperson zu suchen.

Autor:

Anja Jungvogel aus Unna

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