Pfändungsschutzkonto - Erfahrungen vor Ort

Elvira Roth von der Verbraucherzentrale Kamen und Werner Philipp von der Zentralen Schuldnerberatung der AWO im Kreis Unna
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Seit 01.07.2010 gibt es die Möglichkeit bei Vorliegen einer Kontopfändung, das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln zu lassen. Auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) können Schuldner automatisch über ihr Guthaben bis zu einem gesetzlich festgelegten Grundfreibetrag -1.028,89 Euro ab 1. Juli 2011 - verfügen. Arbeitseinkommen, Renten und Sozialleistungen sind dabei genauso geschützt wie beispielsweise Unter­stützungsleistungen Dritter. Über diesen Betrag hinaus können die meisten Betroffenen, etwa durch Kindergeld oder Unterhaltsverpflichtungen, zusätz­lich einen weitaus höheren Freibetrag pfändungsfrei stellen lassen. „Dazu bedarf es allerdings einer Bescheinigung, die beim kontoführenden Institut vorgelegt werden muss. Im Kreis Unna gibt es um die Ausstellung und Anerkennung dieser Bescheinigung für Betroffene - zum Glück - keine Hindernisse“, so Elvira Roth von der Verbraucherzentrale in Kamen und Werner Philipp von der Zentralen Schuldnerberatung der AWO im Kreis Unna.

Sozialleistungsträger, Familienkassen, aner­kannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen, Arbeitgeber sowie Rechtsanwälte und Notare kön­nen die notwendigen Bescheinigungen für den erhöhten Bedarf ausstel­len, sind aber nicht dazu verpflichtet. Außerdem hilfreich ist die Verwendung einer von der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung erarbeitete Musterbescheinigung, die von den Banken vor Ort anerkannt wird. Unbürokratisch und kostenlos erhalten Betroffene eine solche Bescheinigung von der Zentrale Schuldnerberatung der AWO im Kreis Unna. Seit Einführung des Pfändungsschutzkontos am 01.07.2010 wurden bis heute insgesamt 451 Bescheinigungen alleine von der Zentralen Schuldnerberatung der AWO ausgestellt.

Zwei Besonderheiten gilt es zu beachten:
Sozialleistungsempfänger erlangen einen Pfändungsschutz für eingehende Geldbeträge ab dem 01.01.2012 ausschließlich durch ein Pfändungsschutzkonto. Die bisherige 14 tägige Pfändungsschutzregel entfällt.
Bei einem "überzogenen" Girokonto wird der Pfändungsschutz erst wirksam, wenn der Dispokredit zurückgeführt wurde.

Elvira Roth und Werner Philipp ziehen insgesamt eine positive Bilanz. Nach den anfänglichen Schwierigkeiten bei der Umsetzung bietet das P-Konto für verschuldete Menschen Vorteile. So können beispielsweise weiterhin Daueraufträge und Lastschriften im Rahmen des gesetzlich festgelegten Grundfreibetrages bedient werden. Zudem besteht ab dem 01.01.2012 nur noch die Möglichkeit Beträge, die auf das Girokonto eingehen, über ein P-Konto zu schützen.

Wer Beratung und Hilfe braucht, kann sich an die Verbraucherzentrale in Kamen oder an die Zentrale Schuldnerberatung der AWO im Kreis Unna wenden.

Weitere Informationen und Musteranträge rund ums Pfändungsschutzkonto gibt es unter www.vz-nrw.de/p-konto und unter www.schube.awoubunna.de. Ein Verbraucherinfo „Fünf Wege zur Bescheinigung“ ist kostenlos in der Beratungsstelle der Verbraucherzent­rale in Kamen erhältlich.

Autor:

Elvira Roth aus Kamen

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