Rat vom Anwalt: "SIM-Karte ohne Handy geliefert - was nun?"

Der Kamener Rechtsanwalt Gerrit Rethage beantwortet Stadtspiegel-Leserfragen in allen Rechtsgebieten. Foto: Weskamp
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Thorsten Hartmann aus Kamen hat ein Problem mit seinem Handyvertrag: "Über den Online-Händler L. hatte ich ein Handy mit einem 24-Monats-Vertrag des Netzbetreibers O. bestellt. Die Sim-Karte ist sofort von O. geliefert worden, doch auf das Handy warte ich seit zwei Monaten.

Mittlerweile ist auch schon die erste Monatsrechnung von O. bei mir eingetrudelt.
Doch was nutzt mir eine Sim-Karte, wenn ich kein Telefon habe?
Muss ich die Rechnungen von O. trotzdem bezahlen, oder kann ich den Vertrag bei O. fristlos kündigen, da der Vertragspartner L. das Handy noch nicht geliefert hat?

Von L. werde ich in der Telefon-Hotline seit fast zwei Monaten immer wieder vertröstet. Auf meine E-Mails, bei denen ich auf ein verbindliches Lieferdatum poche, reagiert das Unternehmen nicht. O. begründet hingegen am Telefon, dass sie ihren Vertrag ja erfüllt hätten und für einen Widerruf sei es zu spät."

Rechtsanwalt Gerrit Rethage dazu:

„Bei der Kündigung eines Handyvertrages sowie eines Handys ist ganz entscheidend, ob man diese beiden Sachverhalte als insgesamt einen Vertrag ansehen kann. Vieles spricht dafür, dass es vorliegend so ist, da der Online-Händler L. sowohl offensichtlich das Handy geliefert hat als auch für die Simkarte gesorgt hat. Ich gehe deshalb davon aus, dass zwar vorliegend zwei Verträge vorliegen bei einem Händler aber diese doch als eine Einheit angesehen werden müssen aufgrund des Sachzusammenhangs. Wenn jetzt nicht ordentlich geliefert worden ist, kann meines Erachtens eine Kündigung erfolgen und zwar sowohl wegen des Handyvertrages als auch wegen Lieferung des Handys. Allerdings sollte der Händler wegen der Lieferung des Handys zunächst einmal in Verzug mit einer kurzen Fristsetzung gesetzt werden.
Sollte das Alles nicht klappen, und Ihnen ein Schaden dadurch entstanden sein, dass Sie Kosten der Simkarte zahlen mussten, ohne dass Sie die Simkarte nutzen konnten, so würde ein Schadensersatzanspruch entstehen, den Sie dem Online-Händler L. in Rechnung stellen können."

Autor:

Anja Jungvogel aus Unna

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