Kamen: Getarnte Unfall-Falle auf Fahrbahn - Kinder werfen Flasche auf Auto

Foto: Polizei NRW Symbolfoto

Gleich zwei gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr gab es in Kamen in der Nacht, berichtet die Polizei. Glücklicherweise wurde niemand verletzt.

In der Nacht zu Mittwoch bemerkte eine aufmerksame Zeugin gegen 2.30 Uhr, dass Unbekannte auf der Mühlhauser Straße, etwa 100 Meter nördlich der Einfahrt zum Wertstoffhof, Hindernisse auf der Fahrbahn errichtet hatten. Die eingesetzten Polizeibeamten fanden Leitpfosten, die quer auf die Fahrbahn gelegt und mit Maispflanzen getarnt wurden, vor. Zudem hatten die Täter noch Kantensteine hochkant auf die Fahrbahn gelegt. Glücklicherweise ist durch die so bereiteten Hindernisse niemand zu Schaden gekommen. Die Straße wurde durch die Polizeibeamten frei geräumt, die Leitpfosten wieder eingesetzt.

Üble "Mutprobe"

Bereits gegen 19.20 Uhr wurde die Polizei zu einem Einsatz wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr am Parkhaus Nordenmauer gerufen. Dort hatten zunächst Unbekannte von oben eine Flasche auf einen aus dem Parkhaus fahrenden PKW geworfen. Zeugen konnten vor Ort vier Kinder ausmachen, die auch von der Polizei angetroffen und befragt wurden. Die Kinder im Alter von neun bis zwölf Jahren gaben zu, im Rahmen einer "Mutprobe" etwas auf einen PKW geworfen zu haben. Sie wurden den Erziehungsberechtigen zugeführt. Der Sachschaden wird auf etwa 500 Euro geschätzt.

So steht es im Gesetz:
§ 315b: Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Autor:

Kerstin Halstenbach aus Emmerich am Rhein

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