Wenn Halloween den Nachbarn keinen Spaß macht

Ist Halloween ein schaurig schönes Fest oder nur ein willkommener Anlass, um zu randalieren? Archiv-Foto: Jörg Vorholt
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Halloween: Randale, faule Eier und viel Lärm, oder ist es doch eher ein schaurig schönes Fest? - Darüber streiten sich wortwörtlich die "Geister". Polizei und Feuerwehr im Kreis Unna vermelden allerdings seit ein paar Jahren zunehmende Ausschreitungen in der "Nacht des Schreckens".

Bernd Sch. aus Bergkamen möchte namentlich nicht genannt werden, da er befürchtet, dass er sich mit seinen Äußerungen den Groll der Nachbarskinder zuzieht: "Wir wohnen in einer verkehrsberuhigten Zone. Bei uns toben immer Kinder auf der Straße, auch bis in die späten Abendstunden hinein. Ein Spielplatz ist zudem gleich um die Ecke. Das stört mich nicht", erklärt der Bergkamener.
Was ihn hingegen "auf die Palme bringt", ist der Umstand, dass seit einigen Jahren das Halloween-Spektakel in seiner Nachbarschaft scheinbar groß gefeiert wird. "Man muss ja nicht jeden Unsinn mitmachen", meint er. "Ich gebe auch gerne den Sternsingern etwas, oder wenn zu Karneval die Kinder umherziehen. Doch für Halloween habe ich kein Verständnis. Da mache ich nicht mit!"
Dabei fürchtet er schon jetzt: "Bald fordern kleine Monster wieder Süßigkeiten an meiner Haustür. Wenn ich den Forderungen nicht nachkomme, zertrampeln mir die Kinder, die meist ohne Eltern unterwegs sind, die Pflanzen im Vorgarten oder werfen Eier an die Fensterscheiben."

"Muss ich mir das eigentlich gefallen lassen?“

Der Kamener Rechtsanwalt Gerrit Rethage dazu: „Nein, auf keinen Fall! Strafrechtliche sowie zivilrechtliche Tatbestände könnten dabei erfüllt werden. Autos und Häuser mit Eiern bewerfen, Wände beschmieren oder brennende Gegenstände in Briefkästen werfen, sind keine Kavaliersdelikte.

Kein Kavaliersdelikt

Es liegt zumindest der Straftatbestand der Sachbeschädigung vor. Ab 14 Jahren kann das ernste strafrechtliche Folgen haben. In zivilrechtlicher Hinsicht gilt, dass Kinder unter 7 Jahren nicht für Schäden verantwortlich sind. Über 7 Jahren kann es allerdings in Ausnahmefällen sein, dass das Kind selbst haftet, weil es alt genug war, um die Folgen seiner Tat beurteilen zu können.

Kind (9) wurde haftbar gemacht

Beispielsweise hat ein Gericht im Fall eines 9-jährigen entschieden, dass dieses Kind selbst haftet, weil es alt genug war, die Folgen eines Brandes beurteilen zu können. Auch können Eltern für ihre Kinder haften, nämlich dann, wenn sie die Aufsichtspflicht verletzten.

"Die Eltern sollten aufklären"

Deshalb sollten Eltern ihre Kinder über die Konsequenzen der Streiche aufklären und auf die finanziellen Folgen hinweisen, sowie vor allen Dingen auf die eventuell entstehenden strafrechtlichen Maßnahmen, zum Beispiel in Form von Sozialstunden, Jugendarrest oder Freiheitsstrafe. Unabhängig davon sollten Eltern ihre Kinder bei den Streifzügen möglichst lange begleiten.
Es kann sein, dass die Taten der Kinder gegebenenfalls durch eine Familienhaftpflichtversicherung oder eine private Haftpflichtversicherung in zivilrechtlicher Hinsicht abgedeckt werden können sofern die Taten nicht vorsätzlich begangen wurden und die Aufsichtspflicht durch die Eltern nicht verletzt wurde. Es gibt einige Assekuranzen, die unter Umständen auch deliktunfähige Kinder (unter 7 Jahren) mitversichert.
Dann wird insoweit in diesen Fällen die Schadensbegleichung übernommen. Auch wenn Kinder nicht belangt werden oder belangt werden können, fühlen sich viele Eltern jedoch moralisch dazu verpflichtet, für den entstandenen Schaden aufzukommen. Geduldet werden bei Halloween lediglich kleine tückische Kinderstreiche wie zum Beispiel der Einwurf von Papierschnipseln in den Briefkasten oder den Gartenzaun mit Toilettenpapier „schmücken“.

Polizei drückt auch mal ein Auge zu

Hier drückt die Polizei in solchen Fällen schon mal ein Auge zu. Dies geschieht allerdings nicht, wenn Eier geworfen werden oder das Türschloss mit Leim verklebt wird. Den Geschädigten wird geraten, die kleinen Täter zu fotografieren und unmittelbar nach dem Ausweis zu fragen. Wird die Angabe der Identität verweigert oder ist sie sonst nicht festzustellen, dürfen die „Täter“ auch festgehalten werden bis zum Herbeieilen der Polizei, die gerufen worden ist."

Hier zum Thema noch ein Beitrag aus dem Jahr 2014: "Halloween-Nacht hält Einsatzkräfte in Atem"

Ist Halloween ein schaurig schönes Fest oder nur ein willkommener Anlass, um zu randalieren? Archiv-Foto: Jörg Vorholt
Nicht "Süßes oder Saures", sondern faule Eier an der Hauswand. Archiv-Foto: Daniel Magalski
Autor:

Anja Jungvogel aus Unna

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