Verwaltungsgericht zur Putenmast in der Düffelt: Keine industrielle Landwirtschaft im Naturschutzgebiet

Ein Meilenstein in der Auseinandersetzung um den Naturschutz hat jetzt das Verwaltungsgericht in Düsseldorf gesetzt. Einer Ausdehnung der Putenmast in Kleve-Keeken auf 55.000 Tiere wurde ein Riegel vorgeschoben. Die Richter in ihrer Urteilsbegründung wörtlich: „ Eine Ausdehnung in Richtung gewerblicher oder gar industrieller Nutzung der Fläche sei mit Naturschutzbelangen unvereinbar“. Das Urteil hat Bedeutung auch für die weitere Entwicklung der Landwirtschaft. Der grüne NRW-Landwirtschaftsminister Johannes Remmel hat vorgeschlagen, Großmastanlagen für Geflügel oder Schweine sollen ab einer Größe von 40.000 Tieren nicht mehr ohne weiteres genehmigt werden können. Remmel sorgt sich um den artgerechten Umgang mit den Masttieren und den übermäßigen Einsatz von Antibiotika.

Das Verwaltungsgericht stützt in großen Teilen die Auffassung des Ministers. In einer Pressemitteilung des Gerichts vom 03.07.2012 heißt es:

"Mit den Beteiligten eben zugestellten Beschluss vom heutigen Tage hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf dem Eilantrag des Naturschutzbunds Deutschland (NABU) stattgegeben.

Der NABU wendet sich gegen die durch den Kreis Kleve erteilte Genehmigung der Erweiterung eines bestehenden Betriebs zur Haltung und Aufzucht von Puten um knapp 20.000 auf dann 55.410 Tierplätze. Die Erweiterungsfläche in Kleve-Keeken liegt im Naturschutzgebiet „Düffel – Kellener Altrhein und Flussmarschen“; dieses ist Teil des europäischen Vogelschutzgebiets „Unterer Niederrhein“.

Die Kammer ist der Argumentation des NABU gefolgt, wonach das Vorhaben mit der einschlägigen Naturschutzverordnung von 2005 nicht vereinbar sei. Zwar gelte das strikte Bauverbot auf bestimmten Entwicklungsflächen im Naturschutzgebiet nicht; Voraussetzung sei aber stets, dass es um die Erweiterung einer bestehenden landwirtschaftlichen Hofstelle gehe. Hiervon könne bei dem fraglichen Betrieb zur Intensivhaltung und -aufzucht von Truthühnern keine Rede sein. Eine Ausdehnung in Richtung gewerblicher oder gar industrieller Nutzung der Fläche sei mit Naturschutzbelangen unvereinbar.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten binnen zwei Wochen Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet."

Aktenzeichen: 3 L 316/12

Autor:

Thomas Velten aus Kleve

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