Einkommensteuer 2020
Finanzamt Kleve informiert über steuerliche Änderungen

Für das Jahr 2020 haben sich viele steuerliche Änderungen ergeben, die die Bürger finanziell entlasten. Die Finanzämter empfehlen, die Einkommensteuererklärung elektronisch über das Online-Finanzamt „ELSTER“ zu erstellen. Hierfür können sich Bürger unter www.elster.de registrieren.

Kleve. Nach der Registrierung kann die Steuererklärung schnell und bequem von zuhause aus erledigt werden – ganz ohne Ausdruck und ohne Unterschrift. Zur Erstellung der Steuererklärung können die nachfolgenden Informationen hilfreich sein:

Einführung der Homeoffice-Pauschale

Für die Steuererklärungen der Jahre 2020 und 2021 können Bürger einen pauschalen Betrag von fünf Euro für jeden Kalendertag, an dem die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde, ansetzen. Diese Pauschale kann an maximal 120 Tagen angesetzt werden, also bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro. Die Homeoffice-Pauschale wird, wie andere Werbungskosten auf den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro angerechnet.

Informationen für Kurzarbeiter

Bürger, die Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Kalenderjahr erhalten haben, sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Das erhaltene Kurzarbeitergeld sowie ein ggf. vom Arbeitgeber darüber hinaus gezahlter Zuschuss zum Kurzarbeitergeld sind grundsätzlich steuerfrei, unterliegen jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Sie werden daher in die Berechnung des persönlichen Steuersatzes einbezogen.

Steuerfreiheit des Corona-Bonus

Sonderleistungen der Arbeitgeber wegen der Corona-Pandemie an ihre Beschäftigten sind bis zur Höhe von insgesamt 1.500 Euro steuerfrei. Diese Regelung gilt für Sonderzahlungen ab dem 1. März 2020 und endet zum 30. Juni 2021. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Sonderleistung in einem Zusammenhang mit der Corona-Pandemie steht und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlt wird.

Abgabepflicht der Anlage „Corona-Hilfen“

Bürgern, die Einkünfte aus gewerblicher, selbstständiger oder landwirtschaftlicher Tätigkeit erzielen, müssen für das Jahr 2020 die neue Anlage „Corona-Hilfen“ abgeben. Die Anlage ergänzt die Anlagen G, S und L der Einkommensteuererklärung. Darin ist zu erklären, ob und wenn ja, in welcher Höhe Corona-Zuschüsse bezogen wurden. Die Anlage muss unabhängig davon, ob Corona-Hilfen bezogen wurden, ausgefüllt und abgegeben werden.

Weitere Informationen rund um das Thema Steuern stehen unter www.finanzverwaltung.nrw.de zur Verfügung.

Autor:

Lokalkompass Kleve aus Kleve

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