Aktiv, passiv, indirekt: die verschiedenen Arten der Sterbehilfe

Hand in Hand Abschied nehmen. | Foto: Daniel Henschke
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Nicht viele Menschen können und wollen offen über den Tod und das Sterben sprechen, obwohl es uns alle betrifft. Sterbehilfe ist teils legal, teils gesetzlich verboten. Begrifflich unterscheidet man zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe, indirekter Sterbehilfe und Beihilfe zur Selbsttötung. Schauen wir uns die Definitionen mal an.

Bei der aktiven Sterbehilfe unterstützt man aktiv das Töten eines Menschen, zum Beispiel indem man ihm/ihr Medikamente oder Spritzen gibt, die zum Tod führen. Selbst wenn der- oder diejenige darum bittet, getötet zu werden: aktive Sterbehilfe ist in Deutschland verboten.

Erlaubt ist die passive Sterbehilfe: Gemeint ist hier meist der Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen. Liegt ein Patient im Sterben, darf ein Arzt, wenn das der ausdrückliche Wille des Patienten ist, zum Beispiel die künstliche Beatmung oder Ernährung einstellen. Einer solchen "Patientenverfügung" muss der Arzt Folge leisten: Wird der Wille des Patienten nicht geachtet, kann dem behandelnden Arzt sogar eine Anklage wegen Körperverletzung drohen!

Bei indirekter Sterbehilfe handelt es sich beispielsweise um die Verabreichung starker Schmerzmittel, die durch ihre Wirkung auf den bereits geschwächten Patienten bzw. die Organe, dessen Leben vorzeitig beenden können. Das ist in Deutschland ebenfalls erlaubt, obwohl man solche "indirekten" Methoden auch als eine Art aktiver Sterbehilfe betrachten könnte.

Immer wieder diskutiert wird die Beihilfe zum Suizid, da es bislang nicht strafbar ist, jemandem, der den Wunsch äußert, sich umzubringen, dabei zu helfen, indem man ein passendes Medikament besorgt. Nur verabreichen darf man dies nicht, der „Sterbewillige“ muss dies selbstständig einnehmen.

Autor:

Daniela Roggendorf aus Langenfeld (Rheinland)

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