Coronavirus
Diese Regel beinhaltet das Kontaktverbot

Bund und Länder haben sich auf eine Erweiterung der am 12. März beschlossenen Leitlinienzur Beschränkung sozialer Kontakte verständigt.  | Foto: Pixabay
  • Bund und Länder haben sich auf eine Erweiterung der am 12. März beschlossenen Leitlinienzur Beschränkung sozialer Kontakte verständigt.
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Das Coronavirus breitet sich immer mehr aus. Bund und Länder haben sich auf eine Erweiterung der am 12. März beschlossenen Leitlinienzur Beschränkung sozialer Kontakte verständigt.

  • Die Bürgerinnen und Bürgerwerdenangehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

  • In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den unter I. genannten Personenein Mindestabstand von mindestens 1,5m einzuhalten.
  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.
  • Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminenund Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiter möglich.
  • Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Verstöße gegen die Kontakt-Beschränkungensollen von den Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen sanktioniert werden.
  • Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflegewie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen,Tattoo-Studiosund ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungenbleiben weiter möglich.
  • In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehrist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.
  • Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestenszwei Wochen haben.
Autor:

Stefan Pollmanns aus Langenfeld (Rheinland)

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