Arbeitsmaterial für Lüner Hilfssheriffs im Netz

"Anleitung" für Hilfssheriffs in Lünen | Foto: — geralt / pixabay —
  • "Anleitung" für Hilfssheriffs in Lünen
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  • hochgeladen von Reiner W. Dzuba

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Bereits mit Beitrag vom 27.11.2017 wurde darüber berichtet (hier), dass der Lüner Bürgermeister JKF in seiner Kolumne Nr. 66 unter der Überschrift

Sicherheit ist Lebensqualität - und eine Aufgabe für uns alle! 

zur Mithilfe der Bürger aufgefordert hat.

In Hilfssheriffsmanier sollen die Bürger die aus ihrer Sicht begangenen Rechtsverstöße (im Straßenverkehr… und warum nicht auch außerhalb des Straßenverkehrs beobachtete Delikte?) per Privatanzeige bei der

Stadtverwaltung / Abt. Ordnungsangelegenheiten
und Verkehrsüberwachung - Bußgeldstelle –

zur Verfolgung bringen.

Dazu ist nun eine separate neue Seite in das Internet der Stadtverwaltung eingestellt worden.

Hier ist ein Formular "Privatanzeige bei Verkehrsordnungswidrigkeiten“ verlinkt, um es bequem zu Hause ausfüllen zu können!
Zum besseren Verständnis ist ergänzend noch ein Merkblatt als "Bedienungsanleitung“ verfügbar.

Der Bequemlichkeit wurde zumindest Rechnung getragen.
Vorsichtshalber wird aber bereits hier darauf hingewiesen, dass aufgrund der voraussichtlichen Anzeigenflut keine Rückfragen zur Beantwortung des Sachstandes der Anzeige beantwortet werden können.

Zitat:

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir bei der großen Zahl der Verkehrsordnungswidrigkeiten keinen Schriftverkehr über die weitere Bearbeitung und den Ausgang des Verfahrens führen können. Zudem sind datenschutzrechtliche Belange zu wahren.

Immerhin wird das Thema Datenschutz hier in beiläufiger Form zumindest angesprochen.

Was hier nicht ausgeführt wird, dass z.B. auch bei der Anzeige selber der Einreicher beachten sollte, dass er in diesem Zusammenhang persönlich keinen Datenschutzverstoß begeht.
Eine Anzeige, der beispielsweise "Beweise" aus einer mitlaufenden DashCam zu Grunde liegen (oder "Beweisfotos" auf denen unbeteiligte Personen abgelichtet sind), kann sehr schnell zu einer Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldbelegung führen, siehe hierzu ein aktuelles Urteil aus 08/2017(Quelle: Kanzlei Stefan Loebisch Passau).





Waidmannsheil !

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Autor:

Reiner W. Dzuba aus Lünen

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