Kommunalwahl in Marl, Sitzung des Wahlausschusses der Stadt

Am 27.7, endet in Marl die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahl.  Der Wahlausschuss tritt  zur 5. Sitzung am  30.07.2020,  um 15:30 Uhr im Sitzungsraum I  im Rathaus, Creiler Platz 1 , 45768 Marl in Marl zusammen. Er prüft die  Zulassung der Wahlvorschläge
a) für den Rat der Stadt Marl
b) für das Bürgermeisteramt der Stadt Marl
c) für den Integrationsrat der Stadt Marl

Die Kommunalwahlen finden am Sonntag, 13. September 2020, statt. Eine mögliche Stichwahl für die Wahl des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin ist für den 27. September terminiert. Das Wählerverzeichnis wird zum Stichtag 09. August erstellt. Das Wahlbüro öffnet am 17. August im Rathaus (Zentralgebäude, Zimmer 7, Creiler Platz 1, 45768 Marl). Die Wahlbenachrichtigungen werden bis spätestens 23. August zugestellt.
Die Stimmzettel liegen vermutlich erst am 21. August vor, sodass vorher keine Stimmabgabe möglich ist. Der Service Wahlschein-Online soll voraussichtlich am 17. August freigeschaltet werden.

Kommunalwahlordnung (KWahlO)

§ 28 (Fn 6)
Zulassung der Wahlvorschläge
für die Wahlbezirke

(1) Der Wahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu der Sitzung ein, in der über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge entschieden wird.

(2) Der Wahlleiter legt dem Wahlausschuß alle eingegangenen Wahlvorschläge für die Wahlbezirke vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.

(3) Der Wahlausschuß prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Geben die Namen mehrerer Parteien oder Wählergruppen oder deren Kurzbezeichnung Anlaß zu Verwechslungen, so fügt der Wahlausschuß einem der Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei, sofern nicht die Vertrauensperson für den Wahlvorschlag eine Bezeichnung gemäß § 26 Abs. 2 festgesetzt hat. Ist das Kennwort eines Einzelbewerbers (§ 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) dem demokratischen Wahlverfahren unangemessen oder ist es geeignet, Verwechslungen mit anderen Wahlvorschlägen hervorzurufen, so erhält der Wahlvorschlag den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort.

(5) Der Wahlleiter gibt die Entscheidung des Wahlausschusses im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.

(6) Über die Sitzung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 16 zu fertigen.

(7) Nach der Sitzung übersendet der Wahlleiter der Aufsichtsbehörde unverzüglich eine Ausfertigung oder einen Abdruck der Niederschrift und weist dabei auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. Er ist verpflichtet, den Aufsichtsbehörden auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.

Autor:

Siegfried Schönfeld aus Marl

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