Keine Fertigstellung zum Vertragsende 2012 - städtische Reaktion zum "Vertragsbruch"

480 Häuser werden an 2 Ausfahrtsstraßen (Tauben- und Hattropstr.) angeschlossen. Das jetzt schon zusätzliche Verkehrsaufkommen belastet die Anwohner stark.
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  • 480 Häuser werden an 2 Ausfahrtsstraßen (Tauben- und Hattropstr.) angeschlossen. Das jetzt schon zusätzliche Verkehrsaufkommen belastet die Anwohner stark.
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Die Anwohnerinitiative Meerbeck-Ost/Hochstraß verwies in einem Schreiben an den Leiter des Tiefbauamtes der Stadt Moers Herrn Hormes nochmals auf den Städtebaulichen Vertrag mit EVONIK-Wohnen der eine Fertigstellung der 480 Baueinheiten des Bebauungsplanes 116 Meerbeck-Ost bis 2012 festschreibt: "... Nach der derzeitigen Lage, dass erst ein Drittel fertiggestellt wurde, wird bei dem derzeitigen jährlichen Bau von 16-20 Einheiten der B-Plan 116 2030-2035 fertiggestellt sein. So lange können und wollen die Anwohner nicht mehr die ständig hohen Belästigungen im Umkreis von 1 km durch die ignoranten Handlungsweisen des Bauträgers ertragen. Zu dem interessiert uns, wie die Stadtverwaltung mit diesem "Vertragsbruch" umgeht. Gibt es Konventionalstrafen? Erlischen die Baugenehmigungen? Wird nachverhandelt? Wird der B 116 umgeschrieben? ..."

Heute gab es eine Antwort von Herrn Hormes: "... In Ihrer mail heben Sie ferner auf die vertragliche Situation, im besonderen auf den Fertigstellungszeitpunkt der Baumaßnahmen ab. Auch dieser Punkt wurde im Rahmen des obigen Gesprächstermins angesprochen. Mit Blick auf den derzeitigen Fertigstellungsgrad ist nach heutiger Sicht eine Anpassung des Vertrages erforderlich. Solche Anpassungen sind zurückliegend in fast allen vergleichbaren Erschließungsgebieten unumgänglich gewesen, da zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die nachfolgende bauliche Entwicklung nur näherungsweise abgeschätzt werden kann. Über die weitere Entwicklung werden wir in Kürze seitens der Evonik nähere Angaben erhalten, die dann in die parlamentarischen Beratungen einfliessen werden. Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem städtebaulichen Vertrag einerseits und den bestehenden Baugenehmigungen andererseits besteht jedoch nicht. Ferner hat dieser Umstand keine Änderung des Bebauungsplans zur Folge. Solange wie die Stadt oder der Erschließungsträger nicht die Ziele des bebauungsplans (z.B. Art und das Maß der baulichen Nutzung) verändert wissen will, gibt es für einen Bebauungsplanänderung keine Veranlassung. Konventionalstrafen können im Rahmen der sogenannten Verdingungsordnung Bau (VOB) dem Auftragnehmer, im Regelfall eine Bauunternehmung durch den Auftraggeber Stadt angedroht bzw. diesem gegenüber ausgeübt werden, nicht aber im Falle eines städtebaulichen Vertrages. Sollten uns in Kürze zu der angedachten Zeitplanung konkrete Angaben vorliegen, werde ich diese an Sie übermitteln. ..."

Wir bleiben am Ball!!

Autor:

Christian Voigt aus Moers

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