Corona: Soforthilfen gelten für gewerbliche Unternehmen, Freiberufliche und ansässige Vereine
Stadtrat beschließt Rettungsschirm

Der am 31. Oktober eingebrachte und am 18. Dezember 2019 verabschiedete Monheimer Haushalt für das Jahr 2020 wird wegen der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise nachjustiert. | Foto:  Foto: Thomas Spekowius
  • Der am 31. Oktober eingebrachte und am 18. Dezember 2019 verabschiedete Monheimer Haushalt für das Jahr 2020 wird wegen der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise nachjustiert.
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Mit Beschluss vom Mittwochabend, 8. April, hat der Stadtrat den kommunalen Rettungsschirm Monheim am Rhein beschlossen. "Dabei handelt es sich um Soforthilfen für gewerbliche Unternehmen und Angehörige freier Berufe sowie für ansässige Vereine als weitere Unterstützung - neben den Hilfen durch Bund und Land - zur Bewältigung der durch die Corona-Pandemie verursachten wirtschaftlichen Folgen", erläutert Kämmerin Sabine Noll.

"Vor allem die kleinen Betriebe in der Gastronomie, im Einzelhandel und Dienstleister, wie zum Beispiel Frisöre, die jetzt schließen müssen, sind besonders von der Krise betroffen. Damit sie nicht dauerhaft schließen müssen, sondern nach der Krise wieder öffnen können, ist der ergänzende städtische Rettungsschirm von großer Bedeutung. Wir wollen schon jetzt den Grundstein dafür legen, dass es nach dieser schwierigen Phase für uns alle in der Stadt mit einem möglichst normalen Leben wieder weitergehen kann - ohne dass verlorengegangene Strukturen, die unsere Stadt so lebenswert machen, erst wieder in jahrelanger Arbeit aufgebaut werden müssen", betont Bürgermeister Daniel Zimmermann. Zuschüsse von Bund und Land sind vorrangig zu beanspruchen und werden daher bei der Prüfung berücksichtigt.

Für den Rettungsschirm werden im eigentlich bereits im Dezember verabschiedeten Haushalt für 2020 außerplanmäßige Finanzmittel in Höhe von zehn Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Die Deckung soll aus der Ausgleichsrücklage. erfolgen. Bei dem jeweiligen Zuschuss der Stadt handelt es sich um einen sogenannten betrieblichen Zuschuss, der in der Steuererklärung als Betriebseinnahme zu deklarieren ist und bei Vereinen als Vereinseinnahme.

Gewerbliche Unternehmen
und Angehörige freier Berufe

Der kommunale Rettungsschirm beinhaltet einen Zuschuss für die Nettomiete der gewerblichen Räume in Höhe von 50 Prozent der Mietzahlungen für den Zeitraum von zunächst drei Monaten für die Monate April bis Juni, maximal jedoch für eine monatliche Miete von 10.000 Euro. Bei Betrieben, die über in Eigentum befindliche Betriebs- oder Geschäftsräume in Monheim am Rhein verfügen und durch die hierfür aufzuwendenden monatlichen Kredite belastet sind, wird eine monatliche fiktive Miete in Höhe von zehn Euro je Quadratmeter als Berechnungsgrundlage zugrunde gelegt.

Antragsberechtigte: Anträge können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der freien Berufe (bis zu 15 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- beziehungsweise Arbeitsstätte in Monheim am Rhein haben. Gastronomiebetriebe und Hotelbetriebe sind darüber hinaus antragsberechtigt, wenn die Anzahl der Erwerbstätigen aufgrund der hohen Personalintensität in dieser Branche bis zu 25 Beschäftigte beträgt.

Zur Ermittlung der Anzahl der Erwerbstätigen werden die Teilzeitkräfte und 450 Euro-Jobs zum Stichtag 1. März 2020 in Vollzeitäquivalente umgerechnet: Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5; Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75; Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1; Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3. Auszubildende und Praktikanten bleiben in der Berechnung unberücksichtigt.

Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist ein Rückgang des Netto-Umsatzes um mindestens 50 Prozent im Antragsmonat (Basis: durchschnittlicher Netto-Monatsumsatz 2019) oder drohende Zahlungsunfähigkeit. Der Umsatzrückgang beziehungsweise die drohende Zahlungsunfähigkeit müssen durch die Corona-Pandemie bedingt sein. Der Vermietende verzichtet nicht auf seinen Leistungsanspruch.

Vorhandenes Eigenkapital wird angerechnet, wenn es das Vierfache der Drei-Monats-Miete übersteigt.

Sollte es sich um ein verbundenes Unternehmen handeln, ist hinsichtlich der Betrachtung auf das Gesamtunternehmen abzustellen. Der Wohnsitz des Vermieters spielt dabei keine Rolle, die Betriebs- oder Arbeitsstätte des antragstellenden Unternehmens muss allerdings in Monheim am Rhein gelegen sein. Es darf kein Gewerbeverbot gem. GewO zur Ausübung des Gewerbes bestehen, auf das sich der Antrag bezieht.

Verfahren: Der online ausgefüllte Zuschussantrag ist auszudrucken und zu unterschreiben und entweder als Scan per E-Mail oder per Post an die Stadt Monheim am Rhein zu senden: SoforthilfeCorona@monheim.de oder Stadt Monheim am Rhein, Bereich Finanzen, Rathausplatz 2, 40789 Monheim am Rhein.
Die Soforthilfe wird unmittelbar auf das Konto des Antragstellers überwiesen.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen zwingend beizufügen: Status des Steuerberaters zum 31. Dezember 2019 oder Jahresabschluss 2019 soweit vorhanden, ansonsten eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) mit einer abgestimmten Summen-/Saldenliste zum 31. Dezember 2019, eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) mit einer abgestimmten Summen-/Saldenliste zum 31. März 2020, der Jahresabschluss 2018 und der gültiger Mietvertrag oder gültiger Kreditvertrag sowie Kontoauszüge zum 31. Dezember 2019, 29. Februar 2020 und 31. März 2020

Höhe des Zuschusses: Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der Nettomietzahlungen (ohne Nebenkosten) für den Zeitraum von zunächst drei Monaten für die Monate April bis Juni, höchstens jedoch 50 Prozent von maximal 10.000 Euro pro Monat für in Monheim am Rhein gelegene Betriebsräume. Bei Betrieben, die über in Eigentum befindliche Betriebs- oder Geschäftsräume in Monheim am Rhein verfügen, wird dabei eine monatliche fiktive Miete in Höhe von zehn Euro je Quadratmeter als Berechnungsgrundlage zugrunde gelegt.

Vereine:

Der kommunale Rettungsschirm der Stadt Monheim am Rhein beinhaltet einen Zuschuss an den jeweiligen Verein, der sich nach den Mitgliederzahlen und den zu Vereinszwecken genutzten umbauten Flächen ("Vereinsheim") ausrichtet und zunächst für den Zeitraum von drei Monaten für die Monate April bis Juni gewährt wird.

Antragsberechtigte: Anträge können von in Monheim am Rhein ansässigen Vereinen mit eigener Rechtsfähigkeit, die nachweislich durch die Corona-Krise einen Schaden erlitten haben und denen die Zahlungsunfähigkeit droht, gestellt werden. Dies ist durch eine entsprechende plausible Begründung darzulegen.

Verfahren: Der online ausgefüllte Zuschussantrag ist auszudrucken und zu unterschreiben und entweder als Scan per E-Mail oder per Post an die Stadt Monheim am Rhein zu senden: SoforthilfeCorona@monheim.de oder Stadt Monheim am Rhein, Bereich Finanzen, Rathausplatz 2, 40789 Monheim am Rhein.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen zwingend beizufügen: Kontoauszüge zum 31. Dezember 2019, 29. Februar 2020 und 31. März 2020, Angabe der Quadratmeter des Vereinsheims sowie die Mitgliederliste zum 1. März 2020. Sofern der Verein über mehrere Konten (zum Beispiel pro Abteilung) verfügt, sind die Kontoauszüge aller Konten vorzulegen. Die Soforthilfe wird unmittelbar auf das Konto des Vereins überwiesen.

Zuschusshöhe: Der Zuschuss beträgt zehn Euro je Mitglied und je Monat zuzüglich einer fiktiven Miete in Höhe von zehn Euro je Quadratmeter für die zu Vereinszwecken genutzten umbauten Flächen ("Vereinsheim") für die Monate April bis Juni.

Ab sofort ist eine Servicehotline im Rathaus geschaltet. Unter folgenden Telefonnummern wird Auskunft gegeben: (02173) 951-639, -613 und -6707. Die Antragsformulare sind auf der städtischen Homepage unter www.monheim.de zu finden.

Autor:

Corinna Rath aus Hilden

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