Juristin Ingeborg Heinze sprach beim KKV über das Thema „Erben und Vererben“

KKV-Vorsitzender Herbert Süß begrüßt die Referentin Ingeborg Heinze
2Bilder
  • KKV-Vorsitzender Herbert Süß begrüßt die Referentin Ingeborg Heinze
  • hochgeladen von Bernd-M. Wehner

Rund 90 Personen waren der Einladung des KKV – Verband der Katholiken in Wirtschaft und Verwaltung gefolgt. Der Vorsitzende, Herbert Süß, begrüßte die Juristin Ingeborg Heinze und eröffnete den Vortrag mit ihrer Feststellung: „Es gibt kaum jemanden, der es nicht für sinnvoll hält, ein Testament zu schreiben – doch nur ganz Wenige schreiten zur Tat.“ Dann fügte er noch zwei Zitate aus dem Volksmund hinzu:“ „Vertragen Sie sich noch ...Oder haben Sie schon geerbt?“ bzw. „Der Verstorbene würde sich im Grabe umdrehen.“ Dass die Teilnehmer das nicht mit ihrem Tode verbinden lassen wollten, zeigte das große Interesse an der Veranstaltung.

Die Referentin erläuterte zunächst in klarer Formulierung die Gesetzliche Erbfolge. Will man diese ändern, muss ein Testament erstellt werden. Für das privatschriftliche Testament gelten zwingend drei Formvorschriften: Es muss eigenhändig, handschriftlich und unterschrieben sein. Es sollte auch Ort und Datum der Erstellung enthalten, um Probleme zu vermeiden. Beim handgeschriebenen Testament sollte der 1. Satz lauten: „Es gilt deutsches Erbrecht“ - damit werden weitgehend Komplikationen verhindert, die entstehen können, wenn Erben im Ausland leben oder nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben oder Teile des Vermögens sich im Ausland befinden. Ehegatten können ein gemeinsames Ehegattentestament erstellen oder jeder einzeln ein Testament machen. Eltern mit einem schwerbehinderten Kind sollten sich fachlichen Rat holen, um ein Behindertentestament zu erstellen.

Ausführlich wurden Formulierungsprobleme und die Pflichtteilproblematik erläutert. Den Pflichtteil können Kinder oder Eltern und der Ehegatte verlangen. Der Entzug eines Pflichtteils ist fast nicht möglich, er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er verjährt drei Jahre nach Kenntnis des Erbfalls. Der Verzicht des Pflichtteils ist nur beim Notar möglich. Der von einem Teilnehmer angesprochene Wegfall des Pflichtteils der Kinder ist darauf zurückzuführen, dass die Eheleute einen Gütertrennungsvertrag abgeschlossen hatten.

Meist ist unbekannt, dass ein gemeinsames Testament nur bis zum Ableben eines Ehegatten geändert werden kann, da für eine Änderung zwei Unterschriften erforderlich sind. Nach dem Tode des ersten Ehegatten wird es also unabänderlich. Deshalb empfiehlt es sich zu prüfen, ob der Überlebende das Testament ändern darf. Dies müsste dann im Testament festgehalten werden.

Testamentsvollstreckung: Nach dem Tod entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft, die nur gemeinsam handeln kann. Hier kann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers sinnvoll sein. Das Testament sollte beim Amtsgericht gegen eine geringe Gebühr hinterlegt werden.

Das Resümee des Abends lautet: Es sind so viele Details zu beachten, dass auf zusätzliche Fachinformationen, sei es durch entsprechende Lektüre oder Beratung durch eine Fachfrau, einen Fachmann, nicht verzichtet werden kann.

Weitere Infos über den KKV unter: www.kkv-monheim.de oder www.kkv-bund.de.

KKV-Vorsitzender Herbert Süß begrüßt die Referentin Ingeborg Heinze
Zahlreiche Besucher hörten mit großem Interesse den Ausführungen der Referentin zu
Autor:

Bernd-M. Wehner aus Monheim am Rhein

following

Sie möchten diesem Profil folgen?

Verpassen Sie nicht die neuesten Inhalte von diesem Profil: Melden Sie sich an, um neuen Inhalten von Profilen und Orten in Ihrem persönlichen Feed zu folgen.

6 folgen diesem Profil

Kommentare

online discussion

Sie möchten kommentieren?

Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.

add_content

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.