Finanzämter starten Anfang März mit der Veranlagung der Einkommensteuer 2012

Bis 28. Februar müssen die nötigen Angaben zur Steuerberechnung beim Finanzamt eingereicht werden. Foto: Thorben Wengert/ pixelio.de
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Die Finanzämter starten wie im Vorjahr Anfang März mit der Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2012. Bis zum 28. Februar haben Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen Zeit, die für die Steuerberechnung benötigten Angaben an die Finanzverwaltung einzureichen.

Dazu zählen zum Beispiel Lohnsteuerbescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen. Durch die direkte Übermittlung der Informationen an die Finanzverwaltung wird die Steuerveranlagung vereinfacht und Rückfragen der Finanzverwaltung an die Bürger reduziert.

Mit Hilfe des Programms „Elster“ kann die Steuererklärung am Computer erstellt und elektronisch ans Finanzamt übermittelt werden. ElsterFormular, das kostenlose Steuerprogramm der Finanzverwaltung, bietet die Möglichkeit, die Steuererklärung komprimiert (mit Ausdruck) oder authentifiziert (ohne Ausdruck) zu übermitteln. Das Programm steht unter www.elster.de zum Download bereit.

Alternativ kann auch ein anderes im Handel erhältliches Steuerprogramm genutzt werden. Wer die Software bereits im Vorjahr verwendet hat, kann auf die gespeicherten Daten zurückgreifen und diese individuell übernehmen. Neben der Berechnung der Steuer bietet „Elster“ die Möglichkeit, den Steuerbescheid auch elektronisch zu erhalten.

Ab dem Jahr 2012 können volljährige Kinder bei Vorliegen der bisherigen Berücksichtigungsgründe (zum Beispiel Berufsausbildung) unabhängig von der Höhe ihrer eigenen Einkünfte und Bezüge berücksichtigt werden. Die bislang geltende Grenze von 8.004 Euro pro Jahr entfällt. Einschränkungen greifen erst nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums. Dann besteht ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag nur, wenn das volljährige Kind nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist. Unschädlich sind auch Tätigkeiten im Rahmen eines Ausbildungsdienst- oder geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses. Der Freibetrag (924 Euro) zur Abgeltung des Sonderbedarfs für ein volljähriges Kind in Berufsausbildung, das auswärtig untergebracht ist, wird nun ebenfalls unabhängig von der Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes gewährt.

Die Kosten für die Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs können ab 2012 mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro pro Jahr, als Sonderausgaben abgesetzt werden. Die Neuregelung verzichtet auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern wie zum Beispiel Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Krankheit, Behinderung.

Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Erststudium oder eine erstmalige Berufsausbildung wurde gesetzlich klargestellt. Danach sind diese Aufwendungen wie bisher als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Höchstbetrag wurde von bisher 4.000 Euro auf 6.000 Euro angehoben. Ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten kommt in Betracht, wenn das Erststudium oder die erstmalige Berufsausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses stattfindet. Bei Nutzung verschiedener Verkehrsmittel müssen die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr für jeden einzelnen Tag belegt werden. Nur wenn diese höher sind als die Entfernungspauschale für das gesamte Kalenderjahr, ist ein Nachweis erforderlich. Um Rückforderungen von Zulagen bei der Riester-Förderung zu vermeiden, müssen Ehegatten (sogenannte „mittelbar Zulageberechtigte“) ab 2012 einen Mindestbeitrag von 60 Euro leisten.

Für Bürger, die 2012 Rentner geworden sind, beträgt der Besteuerungsanteil insbesondere für die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung 64 Prozent. Somit bleiben bei ihnen in 2012 36 Prozent der vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Beträgt die monatliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Alleinstehenden nicht mehr als 1.260 Euro und liegen keine weiteren Einnahmen vor, fallen grundsätzlich keine Steuern an. Bei Verheirateten verdoppelt sich dieser Betrag.

Autor:

Lokalkompass Recklinghausen aus Recklinghausen

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