Neue EU-Verordnung: Ab 2014 einheitliche Kennzeichnung von Lebensmitteln

Neue EU-Verordnung: Ab 2014 einheitliche Kennzeichnung von Lebensmitteln

Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt in Deutschland die Kennzeichnung von Lebensmitteln. Sie löst die bis dahin gültige Lebensmittelkennzeichnungsverordnung ab und dient der Vermittlung klarer Informationen für den Verbraucher. Bereits 2011 haben sich die EU-Mitgliedstaaten nach dreijährigen Verhandlungen auf eine einheitliche Kennzeichnung von Lebensmitteln geeinigt – diese soll bis 2014 weitgehend umgesetzt werden.

Kalorien- und Nährwertangaben: Das sagt das Gesetz

Ab 2016 müssen Kaloriengehalt und die sechs wichtigsten Nährstoffe in einer übersichtlichen Tabelle auf dem Produkt angegeben werden. Eine besonders verbraucherfreundliche Ampelkennzeichnung fand in der EU keine Mehrheit – trotzdem können verschiedene Produkte anhand der Tabelle künftig besser unterschieden werden. Wo genau die Nährwertangaben auf dem Produkt platziert werden, bleibt dem Hersteller überlassen. Das betreffende Etikett - Hersteller wie Etimark.de (www.etimark.de) bieten dafür benötigte Etikettiermaschinen für alle erdenklichen Etikettenformate an – kann somit beispielsweise auch auf der Verpackungsrückseite fixiert werden. Ebenfalls neu: Alle Informationen müssen gut lesbar und in mindestens 1,2 mm großer Schrift gedruckt sein.

Herkunft und mögliche Allergien – was Verbraucher wissen sollten

Die Herkunft eines Lebensmittels muss bereits ab Ende 2014 angegeben werden, wenn ohne diesen Vermerk eine Irreführung des Käufers möglich wäre. Auch die Herkunft von Fleisch, nicht aber von Fleischerzeugnissen, muss vermerkt werden. Im Bereich der Allergene gibt es ebenfalls Neuerungen: Stoffe, die besonders häufig allergische Reaktionen auslösen können – hierzu zählen unter anderem Nüsse oder Weizen – müssen in Zukunft deutlich in der Zutatenliste gekennzeichnet sein. Das gilt auch für lose, also nicht abgepackte, Waren.

Ist das echt? Vom Umgang mit Imitaten

Wenn statt originaler Lebensmittel Imitate wie zum Beispiel Analogkäse oder sogenanntes Klebefleisch verwendet werden, muss das in der Nähe des Produktnamens in deutlich lesbarer Schrift genannt werden. Dabei ist es jedoch nicht zwingend erforderlich, dass der Begriff „Imitat“ auf der Packung erwähnt wird, sondern nur der ersatzweise verwendete Stoff. Die Bezeichnung „Käse“ darf demnach nur für echten Käse verwendet werden.
Die neue Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung gilt übrigens auch für Lebensmittel, die auf Bestellung, beispielsweise aus dem Internet oder dem Versandhaus, geliefert werden.

Autor:

Frank Obendorfer aus Unna

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