Nix los beim Nevigeser Kinderfest

Foto: Ulrich Bangert
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Wenig los war beim Kinderfest, zu dem die Werbegemeinschaft Neviges eingeladen hatte. Zwei Tage zuvor wurde der gleichzeitig geplante verkaufsoffene Sonntag vom Oberverwaltungsgericht Münster auf Antrag der Gewerkschaft Verdi untersagt. Einige Geschäftsinhaber bedauerten mit einem Aushang am Schaufenster die gerichtlich verfügte Schließung. Neben enttäuschten Händlern gab es viele traurige Kinder, denn statt des erwarteten Kinderfestes mit vielen Spielmöglichkeiten gab es nur ein kleines Karussell und eine riesige Rutsche in Form eines Space-Shuttles. Als am Nachmittag Regen einsetzte, war die Elberfelder Straße ganz leer.

Geschäfte in Velbert dürfen an den freigegebenen verkaufsoffenen Sonntagen nicht öffnen

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat auf Antrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di durch einstweilige Anordnung entschieden, dass die Geschäfte in Velbert an den durch Rechtsverordnung freigegebenen ver-kaufsoffenen Sonntagen 2016 bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht öffnen dürfen. Bezogen auf die weiteren verkaufsoffenen Sonntage, die ab September geplant sind, hat der Rat der Stadt hinreichend Gelegenheit, nach den hierfür erforderlichen Ermittlungen rechtzeitig eine rechtsgültige neue Rechtsverordnung zu erlassen.

Die Rechtsverordnung der Stadt Velbert über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Jahr 2016 vom 15. Dezember 2015 bestimmt, dass die Verkaufsstellen in den jeweils ganzen Stadtbezirken von Velbert-Mitte, Langenberg und Neviges an jeweils vier, insgesamt zwölf Sonntagen, zu bestimmten Anlässen für einige Stunden geöffnet sein dürfen. Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hält diese Rechtsverordnung für offensichtlich rechtswidrig und nichtig. Von der Verordnungsermächtigung zur Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen dürfe zur Wahrung des Sonn- und Feiertagsschutzes nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Ladenöffnung gegenüber der anlassgebenden Veranstaltung nur untergeordnete Bedeutung habe. Dies könne in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt werde. Auch müsse nach einer anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den der Markt für sich genommen auslöste, die Zahl der Besucher übersteigen, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen. Diese Vorgaben seien bei Erlass der Rechtsverordnung offensichtlich nicht beachtet worden.

Es fehle schon an einer nachvollziehbaren Prognose darüber, ob die 2016 noch anstehenden Märkte und Veranstaltungen so attraktiv sein würden, dass sie und nicht die am selben Tag gestattete Ladenöffnung den hauptsächlichen Grund für den Aufenthalt von Besuchern in Einzelhandelsbetrieben innerhalb eines ganzen Stadtbezirks über die Innenstadtlage hinaus bieten würden. Die Begrenzung der Ladenöffnung auf das Umfeld des jeweiligen Markts oder Festes in Innenstadtlage habe nicht stattgefunden. Schließlich gehe die Verordnung über die gesetzlich zuläs-sige Höchstzahl von elf freizugebenden Sonn- und Feiertagen hinaus. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Autor:

Lokalkompass Niederberg aus Velbert

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