Corona in NRW
Schon Samstag kein Shopping mehr für Ungeimpfte

Ab morgen gilt im Einzelhandel in NRW 2G. | Foto: Creates auf Pixabay
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Bereits ab morgen (Samstag, 4. Dezember) treten in Nordrhein-Westfalen die schärferen Corona-Maßnahmen in Kraft. 

Die Landesregierung hat aufs Gas gedrückt. Und so tritt die neue Coronaschutzverordnung am Tag des Derbys zwischen Borussia Dortmund und dem FC Bayern München in Kraft. Ministerpräsident Hendrik Wüst hatte vor einigen Tagen angekündigt, dass er Stadionszenen wie am vergangenen Wochenende in Köln nicht mehr sehen wolle. Das hat geklappt. 15.000 Fans dürfen morgen in den Signal-Iduna-Park in Dortmund. Das ist eine der neuen, verschärften Regeln.

Was außerdem ab 4. Dezember in NRW gilt:

2G im Einzelhandel
Weihnachtsshopping adé für alle Ungeimpften - zumindest in den Geschäften vor Ort. Die dürfen ab morgen in NRW nur noch Personen mit doppelter Impfung oder überstandener Infektionen in die Läden lassen. Kontrolliert wird dies vom Personal vor Ort. Ausnahmen bilden Supermärkte, Drogeriemärkte und Apotheken. 

Kontaktbeschränkungen
Menschen, die weder geimpft noch genesen sind, dürfen sich ab morgen im öffentlichen we privaten Bereich nur noch mit zwei weitere Personen eines anderen Haushaltes treffen. Kinder unter 14 Jahren sind von der Regel nicht betroffen. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Diese strenge Regelung greift auch dann, wenn ungeimpfte mit geimpften bzw. genesenen Personen zusammentreffen. Nur für private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte oder Genesene teilnehmen, gilt die vorgenannte Kontaktbeschränkung nicht.

Private Treffen in Hotspots
In Kreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen über 350 müssen alle Kontakte reduziert werden. Deshalb gilt bei privaten Feiern und Zusammenkünften von Geimpften und Genesenen eine Teilnehmergrenze von 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich. Für nicht immunisierte Personen bleibt es bei den oben genannten deutlich strengeren Kontaktbeschränkungen; finden Feiern in Einrichtungen mit einer 2G-Regelung statt, können sie ohnehin nicht teilnehmen.

Discos schließen
Clubs und Diskotheken müssen ebenfalls ab Samstag in NRW schließen - unabhängig der Inzidenz. Damit ist die Regelung noch strenger ausgelegt als die bundesweit vereinbarte: Sie sieht Schließungen in Gebieten mit Inzidenz über 350 vor. 

Großveranstaltungen
Zudem gelten neben prozentualen Kapazitätsbegrenzungen bei Großveranstaltungen nun auch absolute Zuschauer-Obergrenzen: nämlich in Innenräumen von 5.000 Personen sowie im Freien von 15.000 Personen inklusive Maskenpflicht. Schließlich greifen in Kreisen und Großstädten mit einer besonders hohen Inzidenz (über 350) Personenbegrenzungen für private Zusammenkünfte und Feiern.

Weihnachtsmärkte finden statt
Ebenfalls unter der 2G-Regelung können auch Weihnachtsmärkte geöffnet bleiben. Möglichst viel Abstand und je nach kommunaler Regelung eine Maskenpflicht sind wichtig, um verbleibende Infektionsrisiken auch hier möglichst zu minimieren.

Hochschulen
Um den Herausforderungen der aktuellen Pandemiesituation angemessen zu begegnen, hat die Landesregierung darüber hinaus eine neue Fassung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung erlassen. Diese gibt den Hochschulen je nach Infektionslage die Möglichkeit, den Anteil von Präsenzveranstaltungen innerhalb eines Studiengangs auf mindestens ein Viertel zu reduzieren. 

"Ohne Impfung werden wir unsere Normalität nicht zurückbekommen. Ich hoffe, dass diejenigen, die das bislang anders gesehen haben, nun zur Vernunft kommen."

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann

71,8 Prozent in NRW sind geimpft

Insgesamt sind bisher 71,8 Prozent der Menschen (Stand 2. Dezember 2021) in Nordrhein-Westfalen vollständig geimpft. Für diese Menschen soll auch weiterhin so viel Normalität wie möglich gewährleistet blieben. Das Beibehalten wichtiger AHA+L-Standards im Alltag bleibt aber auch für diese Menschen von Bedeutung – gerade in Innenräumen. Daher gilt die Maskenpflicht weiterhin in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs und in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen. Zudem wird das Tragen einer Maske auch im Freien nach wie vor dringend empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Dort, wo die zuständige Behörde es ausdrücklich festlegt, und nun zudem bei Großveranstaltungen ist es auch im Freien Pflicht.

Maskenpflicht in Schulen

Die Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler am Sitzplatz in den Klassenräumen hatte die Landesregierung bereits mit Wirkung ab Donnerstag, 2. Dezember 2021, wieder eingeführt.

Die Coronaschutzverordnung gilt in dieser Fassung zunächst nach wie vor bis zum 21. Dezember 2021.

Autor:

Miriam Dabitsch aus Velbert

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