Russische Verhältnisse
Eiskalt erwischt - Sibirischer Winter in Velbert

Eiskalt erwischt hat es die Anwohner der Sternbergstraße 62 - 66 und An der Mähre 8 - 14 als diese in den letzten Tagen die Betriebskostenabrechnung des Vorstandes der Baugenossenschaft Niederberg e.G. für das Jahr 2021 erhielten.
Die Kosten für den Winterdienst haben sich für den Winter 2021 ( 6.737 €) im Vergleich zum Winter 2020 (1.511 €)  um das 4,5 fache erhöht, bei gleichem Abrechnungsmodus wie 2020.
Außer diffusen Äußerungen der Sachbearbeiterin über einen angeblichen schneereichen Winter bis zum Mai 2021  gibt es keine klimatisch bedingten Ursachen für diese exorbitante Erhöhung. Der Hinweis, Rechnungsbelege einsehen zu dürfen und den Ort und Zeit der Einsichtnahme zu benennen, erfolgte durch die Sachbearbeiterin leider nicht.
Anfragen bei anderen ortsansässigen Wohnungsbauunternehmen haben ergeben, dass deren umlagefähige Kosten für den  Winterdienst 2021 im Vergleich zum Winterdienst 2020 nur leicht gestiegen waren.
Trotz dieser gravierenden nicht nachvollziehbaren Erhöhung bleibt kaum die  gesetzlich vorgeschriebene Zeit, die Abrechnung zu überprüfen, denn die Betriebskosten-Nachzahlungen sind bereits zum 01.06.2022 fällig, bzw. werden bei erteilter Lastschrift zum 01.06.2022 eingezogen.
Andere ortsansässige Wohnungsbauunternehmen gewähren ihren Mieter eine 4wöchige Zahlungsfrist.
Als eingetragene Genossenschaft sollte die Baugenossenschaft Niederberg e.G. mit Rücksicht auf die ohnehin schon sehr prekäre Lage der Haushalte mit Niedrigeinkommen zumindest ein Zahlungsziel von 4 Wochen gewähren, oder sogar darüber hinaus, da erst ab 01.07.2022 diese Haushalte durch Zuschüsse des Staates entlastet werden sollen.
Nun bleibt den Nutzern/Mietern der Sternbergstr. 62- 66 und An der Mähre 8-14 nichts anderes übrig, als bei erteilter Lastschrift der Baugenossenschaft Niederberg e.G. umgehend mitzuteilen, dass die Nachzahlung per Lastschrift unter dem Vorbehalt der Richtigkeit der Kosten des Winterdienstes 2021 erfolgt. Überweisungen müssen zunächst fristgemäß zum 01.06.2022  erfolgen, ebenfalls unter dem Vorbehalt der Richtigkeit der Abrechnung . Nur so haben sie Anspruch auf die Rückerstattung zu viel geleisteter Kosten für den Winterdienst 2021. Der Vorbehalt muss laut Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin von allen betroffenen Nutzern/Mietern schriftlich erfolgen.

Autor:

Katharina Schouren aus Velbert

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