Der Winter ist da: Schnee und Glätte auf Gehwegen

Nach dem feuchten und milden Jahreswechsel hat der Winter auch in
unserer Stadt Einzug gehalten. Bei rund 130 Mitarbeitern des Technischen
Betriebes der Stadt Bochum und beim USB Umweltservice Bochum laufen im
Auftrag der Stadt die Winterdiensteinsätze bereits auf Hochtouren. Nicht
nur Fußgänger, Rad- und Autofahrer müssen im Winter auf der Hut sein,
auch die Grundstückseigentümer sollten ihre Pflichten kennen und den
Winterdienst auf dem angrenzenden öffentlichen Gehweg vor dem Grundstück
organisieren. In der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt
Bochum sind die Pflichten für die Grundstückseigentümer festgelegt:

In der Zeit von 7 bis 20 Uhr müssen öffentliche Gehwege von Schnee und
Eis befreit werden. Wenn es zu schneien aufgehört hat, ist mit der
Schneeräumung und dem Beseitigen von Eis zu beginnen. Schnee, der nach
20 Uhr fällt, muss erst am nächsten Tag bis 8 Uhr morgens beseitigt
sein. Das Gleiche gilt für nach 20 Uhr entstandene Glätte. Mehr über den
Winterdienst wissen Anja Sengupta und Birgit Bilgard vom Umwelt- und
Grünflächenamt der Stadt Bochum, sie sind erreichbar unter den
Telefonnummern 02 34 / 910 - 14 33 oder - 14 11. Außerdem gibt es
zahlreiche Informationen im Internet unter www.bochum.de/umweltamt und
www.usb-bochum.de. Die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der
Stadt Bochum steht im Internet unter www.bochum.de/ortsrecht.

Für die Schneeräumung zuständig ist der Eigentümer des angrenzenden
Grundstückes. Diese Pflicht kann der Grundstückseigentümer zwar per
Vertrag an die Mieter weitergeben, letztendlich bleibt er aber haftbar.
Wer für den Winterdienst eingeteilt ist, muss die Gehwege entlang des
Grundstückes auf einer Breite von mindestens einem Meter vom Schnee
befreien, so dass Personen mit Kinderwagen oder Rollatoren möglichst
sicher aneinander vorbeigehen können. Darunter fallen auch Zugänge zu
Garten- oder Garagengrundstücken. Bei Straßen ohne abgetrennten Gehweg,
wie in Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Straßen, muss mindestens
ein Streifen von einem Meter entlang der Grundstücke von Schnee und Eis
freigehalten werden. Wer sich im Urlaub befindet, erkrankt ist oder
beruflich verhindert, muss sich um eine Vertretung kümmern.
Grundsätzlich gilt: Immer zuerst Schnee und Eis mechanisch räumen und
erst danach mit abstumpfenden Mitteln streuen. Der Schnee ist so auf dem
an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder, wo dieses nicht
möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern, dass der Fahr- und
Fußgängerverkehr nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder
behindert wird. Zur Not muss der Schnee auf das eigene Grundstück,
beispielsweise in den Vorgarten, geräumt werden. Die Einläufe in
Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee
freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf dem
Gehweg oder der Fahrbahn abgelegt werden.

Haltestellenbereiche

Eine besondere Verantwortung haben die Grundstückseigentümer, vor deren
Grundstück eine Haltestelle für öffentliche Verkehrsmittel vorhanden
ist. Aufgrund der Erfahrungen aus den letzten Wintern ist die Bestimmung
zum Winterdienst an Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und
Schulbusse in der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung ab 1. Januar
2013 klarer formuliert worden: Dort müssen die Gehwege so von Schnee
freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein-
und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu Haltestellen und
Wartehäuschen gewährleistet wird. Schneewälle am Fahrbahn- oder
Bordsteinrand, die den Zugang zu Bussen und Straßenbahnen behindern,
sollen hier vermieden werden.

Salzstreuverbot

Im letzten Jahr war leider an vielen Gehwegen festzustellen, dass Salz
als Auftaumittel verwendet wurde, obwohl nur eine Puderzuckerschicht
Schnee gefallen war. Dieses Verhalten ist umweltschädlich. Salz schadet
nicht nur den Grünflächen und Bäumen, sondern auch den empfindlichen
Pfoten der Vierbeiner und manchmal auch den neuen Schuhen der
“Zweibeiner.” Ein weitaus gravierenderes Problem ist aber die
Belastung von Gewässern und Grundwasser durch Salz, da dieses mit dem
Tauwasser auch in die Kanalisation gelangt. Dies kann in den Klärwerken
nur mit erheblichem Aufwand gereinigt werden, damit wieder genießbares
Trinkwasser zur Verfügung steht.

Deshalb gilt auf Bochums Gehwegen grundsätzlich Streusalzverbot.
Ausnahme: Dort wo der Gebrauch von Salz unumgänglich ist, wie bei
außergewöhnlichen Wetterverhältnissen wie Eisregen, wenn ein
verkehrssicherer Zustand mit abstumpfenden Mitteln nicht hergestellt
werden kann. Zudem gilt dies bei gefährlichen Gehwegstrecken, etwa auf
Brückenaufgängen und -abgängen, auf Treppen, in Passagen oder auf
steilen Gefällstrecken. Grundstückseigentümer, die den Winterdienst an
Firmen in Auftrag gegeben haben, sollten das Salzstreuverbot in ihren
Vertrag aufnehmen. Bei Missachtung drohen Bußgelder, da letztendlich die
Eigentümer für die Einhaltung des Salzstreuverbotes verantwortlich
bleiben.

Umweltfreundliche Streumittel sind Sand, Asche, Splitt, Lava oder
Granulat. Besonders zu empfehlen sind Produkte mit dem Umweltengel. Sie
enthalten keine organischen Bestandteile wie Harnstoff, keine löslichen
Schwermetallverbindungen, sind salzfrei, nicht auftauend, sondern
abstumpfend. Zum Winterdienst gehört auch das Wegräumen des
aufgebrachten Streugutes. Ansonsten könnte ebenfalls Rutschgefahr
bestehen.

Wo sind Streumittel erhältlich?

Bei Baustoffhändlern oder guten Supermärkten sind auch
umweltfreundliche Streumittel gegen Entgelt erhältlich. In
haushaltsüblichen Mengen bietet der Umweltservice Bochum Granulat
kostenlos während der Öffnungszeiten an den Wertstoffhöfen sowie am
Betriebshof Hanielstraße an. Bürger sollten ein eigenes Gefäß
mitbringen.

Autor:

Lauke Baston aus Wattenscheid

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