Neuer Campingplatz am Zeppelindamm/Zollstraße?

Foto: Rainer Bresslein
4Bilder

Auch wenn es Anwohner und Bürger stört, dass nach Ende der Schulferien viele am Straßenrand oder auf Parkplätzen abgestellte Wohnwagen den öffentlichen Parkraum einschränken, muss ihnen gesagt werden, dass es unter Beachtung bestimmter Regeln erlaubt ist.

Das Parken von Wohnwagen auf allgemein zugänglichen Straßen und Plätzen ist in § 12 Abs. 3b Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt.
                                                                                                                                                Danach dürfen Wohnwagen grundsätzlich am Straßenrand abgestellt werden - allerdings nicht überall und nur für begrenzte Zeit. Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

Höchstparkdauer für Wohnwagen nicht überschreiten

Der Anhänger darf ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen am Fahrbahnrand geparkt werden. Steht der Wohnwagen länger an einer Stelle, droht ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro.

Wohnwagen nicht auf reservierten Flächen abstellen

Ganz wichtig: Die Parkfläche für den Wohnwagen darf nicht durch Zusatzschilder für bestimmte Fahrzeugarten wie zum Beispiel Pkw oder Busse reserviert sein.

Auch mit Wohnwagen auf Markierungen achten

Bei einem Parkplatz darf der Wohnwagen nicht über eine Parkflächenmarkierung (aufgezeichnete Linien) hinausragen. Passt der Anhänger nicht in die Markierung, ist das Abstellen dort verboten.

Gewichtsbeschränkungen für Wohnwagen beachten

Soweit Verkehrszeichen das Parken auf Gehwegen ausnahmsweise erlauben, gilt das nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 Tonnen.

Angekoppelte Wohnwagen dürfen länger parken

Das Parken von angekoppelten Wohnanhängern ist grundsätzlich erlaubt, wenn nicht durch Verkehrszeichen das Parken von Pkw mit Anhängern verboten ist. So lange ein Wohnwagen angekoppelt ist, dürfen Pkw und Wohnwagen ohne Zeitbegrenzung am Straßenrand geparkt sein, wie übrigens auch Wohnmobile.

Wohnwagen gegebenenfalls umparken

Beim abgekoppelten Anhänger beginnt ein neuer Zweiwochen-Zeitraum erst dann, wenn der Parkplatz geräumt und so für andere frei gemacht wurde. Die Polizei notiert daher die Ventilstellung parkender Anhänger, um feststellen zu können, ob der Hänger durchgängig stand oder bewegt wurde.

Rücksicht nehmen bei der Parkplatzwahl

Der ADAC appelliert an Wohnmobilfahrer und Besitzern von Caravans, beim Parken ihrer Fahrzeuge auf ein Miteinander mit anderen Verkehrsteilnehmern zu achten. Gerade auf Schulwegen können diese Fahrzeuge beispielsweise rechtlich zwar korrekt abgestellt sein, dennoch könnten Schulkinder dadurch gefährdet werden, dass die Sicht beim Überqueren der Straße beeinträchtigt wird.


Beispielfotos: Rainer Bresslein

Quelle: ADAC/auszugsweise

Autor:

Rainer Bresslein aus Wattenscheid

following

Sie möchten diesem Profil folgen?

Verpassen Sie nicht die neuesten Inhalte von diesem Profil: Melden Sie sich an, um neuen Inhalten von Profilen und Orten in Ihrem persönlichen Feed zu folgen.

31 folgen diesem Profil

9 Kommentare

online discussion

Sie möchten kommentieren?

Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.

add_content

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.