Behinderte Mitarbeiten: Unternehmen müssen Angaben über Beschäftigungsquote machen

In den letzten Wochen erreichten Arbeitgeber in den Kreisen Kleve und Wesel Unterlagen zur Überprüfung der Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen.

Unternehmen ab einer Größe von 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, hat eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Die Anzeige muss bis spätestens 31. März 2013 an die für den Hauptsitz des Unternehmens zuständige Agentur für Arbeit erfolgen, teilt die Behörde mit.

Mit den für die Anzeige erforderlichen Vordrucken haben Arbeitgeber zudem das Bearbeitungsprogramm REHADAT-Elan auf CD-ROM erhalten. Es unterstützt die Bearbeitung der Vordrucke und ermöglicht die Abgabe der Anzeige in elektronischer Form. Unter www.rehadat-elan.de kann das Programm kostenlos herunter geladen werden. Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten haben, sind anzeigepflichtig.
Sie werden, gebeten, die Anzeigeunterlagen über den Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit unter http://www.rehadat-elan.de anzufordern. Dies gilt auch für Arbeitgeber, die zusätzliche Anzeigeunterlagen benötigen.

Bei Fragen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer stehen in der Arbeitsagentur Wesel (Marion Voss, Telefon 0281 / 9620-164, und Anette Bültjes, Telefon 0281 / 9620-339) zur Verfügung.

Autor:

Lokalkompass Kreis Wesel aus Wesel

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