Betreuerverein Wesel (BVW) informiert
Selbstbestimmung stärken

1,3 Millionen Menschen haben in Deutschland einen rechtlichen Betreuer. In dem gerichtlich festgestellten notwendigen Aufgabenkreis unterstützen oder vertreten sie den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich. Wird dadurch zu sehr in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen eingegriffen?

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat jetzt einen Referentenentwurf zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht erarbeitet und an die Bundesländer und die Fachverbände zur Stellungnahme auf den Weg gebracht.

Der fast 500 Seiten starke Referentenentwurf „Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“ sieht unter anderem folgende wesentliche Verbesserungen vor:

Eigene Regelungsbereiche für Vormundschaftsrecht und Betreuungsrecht

Die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) für das Vormundschaftsrecht und das Betreuungsrecht werden neu strukturiert. Die Bestimmungen zur Vermögenssorge, zu Fürsorge und Aufsicht des Gerichts werden ins Betreuungsrecht eingeordnet. Damit werden die bisherigen Verweise aufgelöst.

Mehr Selbstbestimmung für Betreute

Nach dem Referentenentwurf soll die Selbstbestimmung unterstützungsbedürftiger Menschen im Vorfeld und innerhalb einer rechtlichen Betreuung im Sinne von Artikel 12 UN-Behindertenrechtskonvention gestärkt werden.
Die Wünsche des Betreuten haben Vorrang. Das gilt insbesondere für das Betreuungs-verfahren und einer möglichen Betreuerbestellung. Rechtliche Betreuung ist in erster Linie Unterstützung und das Mittel der Stellvertretung darf nur eingesetzt werden, soweit es erforderlich ist.

Bessere Unterstützung für ehrenamtliche Betreuer

Für ehrenamtliche Betreuer soll die Möglichkeit einer engen Anbindung an einen anerkannten Betreuungsverein eingeführt werden.

Arbeitsvoraussetzungen für Berufsbetreuer

Für berufliche Betreuer (Berufsbetreuer und Vereinsbetreuer) soll zur Sicherstellung einer einheitlichen Qualität ein formales Registrierungsverfahren eingeführt werden.

Vertretungsrecht für Ehepaare

In Angelegenheiten der Gesundheitssorge sollen sich Ehegatten für die Dauer von drei Monaten gegenseitig vertreten können, wenn ein Ehegatte seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge vorübergehend rechtlich nicht besorgen kann.

BVW-Empfehlung hinsichtlich der Vermögenssorge: Ehegatten sollten eine gegenseitige bankinterne Bevollmächtigung bei ihrem Geldinstitut errichten.

Wann ein Inkrafttreten der novellierten Vorschriften erfolgt, ergibt sich nicht aus dem Referentenentwurf.

Autor:

Neithard Kuhrke aus Wesel

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