Muss der Hund wirklich an die Leine?

Angelika Funke mit ihrem Hund Max im Stadtpark
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"Nimm den Hund an die Leine!“ So hören es tagtäglich Hundehalter auf ihren Spaziergängen. Doch wo müssen sie anleinen und wo nicht, wie ist das mit den Hunden in der Stadt?

Menschen und Hunde gehören seit Jahrtausenden zusammen. Einst war der Hund unentbehrlicher Helfer bei der Jagd und am Hof, heute ist er vorrangig Freund und Familienmitglied und bestimmt unser Stadtbild auf vielfältige Weise positiv wie negativ.

Die 5 772 angemeldeten Wittener Hunde (Statistik der Steuerabteilung vom Dezember 2013) wollen ausgeführt und beschäftigt werden. Doch wo darf der Hund frei laufen, wo herrscht Anleinpflicht und welche weiteren Möglichkeiten haben Hundehalter überhaupt?

Anleinpflicht innerhalb bebauter Gebiete

Diese und weitere Fragen stellte sich auch Hundehalterin Angelika Funke (62). In der Hektik ihres Umzuges ließ sie den Mischling Max in ihrer Straße kurz ohne Leine herumlaufen. Daraufhin wurde Angelika Funke von einem Ordnungsbeamten auf den freilaufenden Hund angesprochen und bekam ein Verwarnungsgeld in Höhe von 35 Euro für die Ordnungswidrigkeit auferlegt.

Für ihren Hund Max herrscht, genau wie für alle anderen Hunde, die größer als 40 cm und/oder schwerer als 20 kg sind, Anleinpflicht innerhalb bebauter Gebiete wie Fußgängerzonen, Straßen und Plätzen sowie der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten-, Grünanlagen und öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten. Lediglich für kleine Hunde, die nicht unter die „20/40-Regelung“ fallen, besteht keine Anleinpflicht.

Halter von großen, sogenannten „20/40-Hunden“, müssen außerdem laut Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) einen Sachkundenachweis über das Halten von großen Hunden erbringen, sofern sie nicht vor Inkraftreten des Gesetzes (2002) mehr als drei Jahre lang große Hunde gehalten haben.

Angelika Funke hat das Gefühl, mit ihrem Hund an vielen Stellen nicht wilkommen zu sein: „Ich möchte an die Öffentlichkeit gehen, da viele Hundehalter einfach nicht wissen, wo ihre Hunde frei laufen dürfen.“

Burkhard Overkamp vom Ordnungsamt der Stadt Witten klärt auf: „Es gibt keine ausgeschriebenen Freilaufgebiete. Hunde dürfen auf Waldwegen ohne Leine laufen, müssen sich aber im Handlungsbereich des Halters aufhalten und dürfen nicht in den Wald hineinlaufen.“

Hundehalter, die nicht die Möglichkeit haben, mit dem Auto in Waldgebiete zu fah ren, führen ihre Tiere gerne in den städtischen Grün- und Erholungsanlagen aus. Auch Angelika Funke geht regelmäßig mit ihrem Hund Max in den Stadtpark und wundert sich, dass gerade hier keine Kottütenspender installiert wurden, wie zum Beispiel an den Grünflächen am Kulturforum und der Boekerstiftung. „Wir zahlen alle Hundesteuer, da sollte es doch möglich sein, zum Beispiel im Stadt- und Lutherpark, Kottütenspender aufzustellen.“

Hundesteuer fließt in den "großen Topf"

Die Hundesteuer ist, anders als zum Beispiel die Abfallgebühr, keine zweckgebundene Einnahme und fließt somit in den „großen Topf“ der Stadt. Laut Ordnungsamt werden keine Kottütenspender aufgestellt. Die vorhandenen Spender wurden von der Wittener Bürger Gemeinschaft (WBG) und dem Stadtmarketing aufgestellt.

Die Höhe der Hundesteuer wird durch politische Beschlüsse festgelegt. Für den ersten Hund zahlen Wittener Hundehalter 120 Euro pro Jahr, vom zweiten Hund an 192 Euro je Hund und Jahr und ab drei oder mehr Hunden 240 Euro pro Hund und Jahr. Sozialhilfeempfänger oder ihnen Gleichgestellte können auf Antrag eine Ermäßigung für den ersten gehaltenen Hund in Höhe von 50 Prozent erhalten.

Selbstverständlich zahlt auch Angelika Funke Hundesteuern und hat die Steuermarke vorbildlich am Geschirr ihres Mäxchens befestigt. Hunde leben seit Tausenden Jahren mit dem Menschen zusammen und werden deshalb immer dort zu finden sein, wo Menschen leben - in unseren Städten. Auch in Witten.

Hintergrundinformation
Freilaufflächen: Herrscht in einer Kommune generelle Anleinpflicht, muss eine geeignete Hunde-Freilauffläche geschaffen werden. Da in Witten nur eine Anleinpflicht für „20/40-Hunde“ in bebauten Gebieten besteht, gibt es keine ausgeschriebenen Freilauf-flächen.
Verwarn- und Bußgelder: Erstmalige Ordnungswidrigkeiten (Missachtung der Anleinpflicht, Kot nicht entsorgt) werden mit einem Verwarngeld von 35 Euro belegt, Wiederholungstäter zahlen ein Bußgeld von 125 Euro.
Sachkundenachweis: Der Nachweis der Sachkunde kann durch die Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammern benannten Tierärzten erteilt werden. Weitere Infos gibt es bei der Tierärztekammer Nordrhein.

Autor:

Anna Michele aus Witten

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