Bereichsausnahme für den Rettungsdienst vom europäischen Vergaberecht verkündet!

Die beiden Rettungssanitäter Moritz Hafer und Marcel Zierenberg in einem Notfallkrankenwagen des Wittener Roten Kreuzes
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  • hochgeladen von Christian Schuh

Dr. Sascha Rolf Lüder: „Jetzt besteht in Nordrhein-Westfalen die Chance, bewährte Strukturen zu erhalten und europarechtsfest zu gestalten“
Auf diesen Tag haben die im Rettungsdienst im Ennepe-Ruhr-Kreis mitwirkenden Akteure lange gewartet: Am 28. März 2014 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Reform des europäischen Vergaberechtes verkündet.


Teil der Vergaberechtsnovelle ist auch eine Bereichsausnahme für den Rettungsdienst vom europäischen Vergaberecht. Die Kreise und kreisfreien Städte können rettungsdienstliche Leistungen künftig ohne förmliche Vergabe, mit anderen Worten: ohne europaweite Ausschreibung, vergeben.

„Wir sind sehr froh über diese Rechtsentwicklung, die der Verknüpfung von Rettungsdienst und Katastrophenschutz und damit dem Schutz der in der Gefahrenabwehr bewährten ehrenamtlichen Strukturen gerecht wird. Jetzt besteht in Nordrhein-Westfalen endlich die Chance, diese Strukturen zu erhalten und europarechtsfest zu gestalten“, freut sich der Rotkreuzbeauftragte für den Ennepe-Ruhr-Kreis Dr. Sascha Rolf Lüder.

Bis zuletzt hatte es auch im Ennepe-Ruhr-Kreis immer wieder Rechtsunsicherheit darüber gegeben, wie rettungsdienstliche Leistungen vergaberechtlich zu behandeln sind. „Mit der Bereichsausnahme ist dies nun klar und eindeutig geregelt: Der Rettungsdienst gilt als Bestandteil des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr; Ausschreibungen passen nicht zu diesem Bereich sicherheitsrelevanter Daseinsvorsorge“, erklärt Dr. Sascha Rolf Lüder, der sich gemeinsam mit ASB, JUH und MHD aktiv für die Bereichsausnahme eingesetzt hat.

Die Bereichsausnahme für den Rettungsdienst kann innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar in Landesrecht umgesetzt werden; einer vorausgehenden Umsetzung in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen des Bundes bedarf es nicht. Die Bereichsausnahme kann daher unmittelbar bei der anstehenden Novellierung des Rettungsgesetzes Nordrhein-Westfalen berücksichtigt werden. „Wir gehen zuversichtlich davon aus, dass dies gelingen wird“, so der Rotkreuzbeauftragte weiter.

Foto: Archiv, Christian Schuh, DRK-Witten

Autor:

Christian Schuh aus Witten

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