Jobcenter Märkischer Kreis - Erfolgreiche Klage wegen unrechtmäßiger Mietkürzung

31. Dezember 2011
23:59 Uhr
Sozialgericht Dortmund, 44139 Dortmund

In einem Erörterungstermin am Dienstag, 13.12.2011 vor dem Sozialgericht in Dortmund, konnte sich ein Kläger aus Iserlohn erfolgreich gegen eine Vielzahl fehlerhafter Leistungsbescheide des Jobcenters wehren. Das Jobcenter MK verweigerte z.B. hartnäckig die Umsetzung der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Rechtslage hinsichtlich der angemessenen Wohnungsgröße für Leistungsbezieher in Nordrhein-Westfalen. *²)

Nach Aussage des Klägers verwies sein Anwalt Lars Schulte-Bräucker, in mündlicher Verhandlung auf eine Entscheidung des LSG NRW, Az. L 19 AS 2202/10 vom 16.5.2011, in welchem die Richter die Angemessenheit der Wohnungsgröße bereits rechtskräftig bestätigt hatten. *³) Die Vorsitzende Richterin der 28. Kammer des Sozialgerichts Dortmund gab der Klage insoweit Recht. Für den Kläger bedeutet diese Entscheidung eine konkrete Nachzahlung von mehreren Hundert Euro.

Möglich wurde die Klage auch durch das Rechtsmittel des Überprüfungsantrages gem. § 44 SGB X. Die Bundesregierung hatte zu Anfang des Jahres die Rechte der Leistungsbezieher massiv beschnitten. Seitdem gilt ein Überprüfungsantrag nur noch ein Jahr zurück. Nur wer seinen Antrag bis zum 31.12.2011 stellt, hat noch einen Rechtsanspruch auf Nachzahlung ab dem 01.01.2010. Das gilt übrigens für alle fehlerhaften Bescheide.

Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass diese Rechtslage allen Mitarbeitern beim Jobcenter Märkischer Kreis bekannt ist.
Aber obwohl gem. § 17 (1) SGB I „alle Leistungsträger verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält“, ist vorsorglich davon auszugehen, dass ohne einen Überprüfungsantrag keine Leistung freiwillig nachgezahlt wird.

Wie eine wissentliche und vorsätzliche Vermögensschädigung vieler Leistungsberechtigter zu bewerten ist, ob als ein „Einsparungserfolg der Behörde" oder eher als vermeidbare Zusatzbelastung für Sozialschwache, muss an anderer Stelle entschieden werden.

mehr dazu:

„Alleinstehende Bezieher von Hartz-IV-Leistungen haben Anspruch auf 50 m² Wohnfläche“
http://www.lokalkompass.de/essen-sued/politik/alleinstehende-bezieher-von-hartz-iv-leistungen-haben-anspruch-auf-50-ms-wohnflaeche-d67334.html

*²) zur "Produkttheorie"
http://www.sozialhilfe24.de/forum/6120-post3.html

*³) Pressemeldung des Justizministeriums vom 17.06.2011:
http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseLSG/17_06_2011/index.php

Für Rückfragen:

Verein aufRECHT e.V.,
Am Bilstein 10-12,
58636 Iserlohn
www.aufrechtev.de
aufrechtev (at) gmx.de

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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