Schule aus – trotzdem Kindergeld?

23. Juni 2016
10:00 Uhr
Am Telefon, Dorsten
Die drei Experten Kerstin Hößler, Robert Walter und Jelena Filipovic stehen am 23. Juni in der Zeit von 10 Uhr bis 12 Uhr persönlich allen Anfragenden unter der Hotline Nummer Tel.: 0234/305-3000 zur Verfügung. | Foto: Privat
  • Die drei Experten Kerstin Hößler, Robert Walter und Jelena Filipovic stehen am 23. Juni in der Zeit von 10 Uhr bis 12 Uhr persönlich allen Anfragenden unter der Hotline Nummer Tel.: 0234/305-3000 zur Verfügung.
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Auch in diesem Jahr werden wieder viele Kinder ihre Schulausbildung beenden und eine Berufsausbildung oder ein Studium beginnen. Mit diesem neuen Lebensabschnitt können sich auch Änderungen beim Kindergeldanspruch ergeben. Wer nicht weiß, was jetzt zu tun ist oder unsicher ist, sollte den Service der Familienkasse nutzen und sich persönlich informieren lassen.

Daher stehen die drei Experten Kerstin Hößler, Robert Walter und Jelena Filipovic am 23. Juni in der Zeit von 10 Uhr bis 12 Uhr persönlich allen Anfragenden unter der Hotline Nummer Tel.: 0234/305-3000 zur Verfügung.

Grundsätzlich wird das Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Für Kinder über 18 Jahre besteht bis zum 25. Lebensjahr weiter ein Anspruch auf Kindergeld, wenn sie nach Schulende innerhalb von vier Monaten ein Studium, eine Ausbildung oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen sonstig anerkannten Freiwilligendienst beginnen. Wenn in den vier Monaten nach Schulende kein Ausbildungsplatz gefunden werden konnte, müssen die Bemühungen auch hierzu nachgewiesen werden.

Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres wird außerdem Kindergeld gezahlt, wenn das Kind arbeitsuchend gemeldet ist. In diesem Fall benötigt die Familienkasse eine entsprechende Mitteilung. Zu beachten ist, dass ein über 18 Jahre altes Kind, das eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium erfolgreich abgeschlossen hat und weiterhin für einen Beruf ausgebildet wird, sich in einer Übergangszeit befindet, einen Freiwilligendienst leistet oder seine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann, nur berücksichtigt wird, wenn es keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Autor:

David Fröhlich aus Dorsten

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