„Die Rechte der Frau“ - Juristin Ingeborg Heinze beim KKV

Juristin Heinze bei ihrem Vortrag. Neben ihr der KKV-Vorsitzende Herbert Süß
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  • hochgeladen von Bernd-M. Wehner

Die Juristin Ingeborg Heinze machte den zahlreich erschienenen Zuhörern beim KKV – Verband der Katholiken in Wirtschaft und Verwaltung, die Fallstricke der Zugewinngemeinschaft und von Eheverträgen deutlich.

Als Einstieg erläuterte die Juristin die fehlenden Rechte der Frau bis zum 1.1.1900. Bis dahin stand die Frau unter der Vormundschaft des Mannes. Mit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches gab es zwar auch für Frauen das Recht, Verträge abzuschließen, doch dieses Recht verloren sie mit der Heirat. Nur durch den Abschluss eines Gütertrennungsvertrages blieb die Handlungsfähigkeit der Frau erhalten.

Daher drängten die Eltern auf den Abschluss eines Gütertrennungsvertrages vor der Ehe. Für Frauen war damals ein Gütertrennungsvertrag etwas Positives. Die Juristin Elisabeth Selbert - eine der vier „Mütter des Grundgesetzes“ - erreichte nach dem 2. Weltkrieg mithilfe einer Postkartenaktion an die Politiker, dass für Frauen gleiche Rechte im Grundgesetz festgeschrieben wurden. In der Folge musste das Parlament das neue Familienrecht einführen. Es wurde u.a. der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft neu eingeführt. Bei der Zugewinngemeinschaft während der bestehenden Ehe bleibt es bei der Gütertrennung – ein Gütertrennungsvertrag ist daher überflüssig. Bei Investitionen, die auf einen Partner lauten, sollte der andere Partner Kredite nicht unterschreiben, um nicht für die Schulden haftbar zu sein.

Erst nach Ehe-Ende wird errechnet, wer von beiden Partnern mehr erwirtschaftet hat, dieser Mehrbetrag wird geteilt. Schenkungen (hier ist der Bankbeleg sehr wichtig) und Erbschaften während der Ehe werden dem Anfangsvermögen zugerechnet. Bei der Berechnung des Zugewinns wird die Immobilie nicht zum Anschaffungspreis, sondern erhöht um den aktuellen Baukosten-Indexwert bewertet. Ein Ehevertrag zur Regelungen des Unterhalts (Ehefrau und Kinder) ist wichtig, um beim Scheitern der Ehe den Unterhalt von Frau und Kindern zu sichern. Er kann auch noch während der Ehe geschlossen werden.

Nach neuem Familienrecht wird ab dem 3. Jahr i.d.R. die volle Berufstätigkeit der Ehefrau erwartet, deshalb sollte das alte Recht vereinbart werden. Früher galt für Ehefrauen die Regelung: Bis zum 3. Jahr wird keine Berufstätigkeit, bis zum 7. Jahr halbtags und ab dem 15. Jahr die volle Erwerbstätigkeit. Am Schluss wiederholte die Juristin zwei Merksätze, die allgemein gültig sind: „Gütertrennung: Nein Danke!“ und „Geld nur gegen Grundbuch!“ Die Referentin empfiehlt, bei allen diesbezüglichen Fragen den Rat eines Fachanwaltes / einer Fachanwältin für das Familienrecht einzuholen.

In seinem Schlusswort dankte der KKV-Vorsitzende, Herbert Süß, der Juristin für ihren umfassenden Vortrag, der die Besonderheiten dieses anspruchsvollen Themas deutlich gemacht hatte.

Autor:

Bernd-M. Wehner aus Monheim am Rhein

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