So sieht sie aus: Die elektronische Gesundheitskarte

Mal eben nachgucken: Habe ich die richtige Karte für den nächsten Arztbesuch dabei?

Seit dem 1. Januar 2015 gilt: Die Patienten müssen beim Arztbesuch die neue elektronische Gesundheitskarte vorlegen. Die alte Krankenversicherungskarte wird in den Arzt- und Zahnarztpraxen sowie in den Krankenhäusern nicht mehr akzeptiert, unabhängig vom aufgedruckten Gültigkeitsdatum.

Die neue Karte unterscheidet sich von der alten Karte durch das aufgedruckte Bild des Versicherten sowie durch die Bezeichnung „Gesundheitskarte“ mit einem schwarz-rot-goldenen Unterstrich.

Mit schwarz-rot-goldenem Unterstrich

Ein Foto des Versicherten ist auf der Gesundheitskarte gesetzlich vorgeschrieben.

Ausgenommen von der Pflicht, sind nur Personen vor Vollendung des 15. Lebensjahres und Personen, deren „Mitwirkung bei der Erstellung des Fotos nicht möglich ist“. Dies können beispielsweise schwer pflegebedürftige Menschen sein. Das heißt, dass die neue Gesundheitskarte sowohl mit als auch ohne Lichtbild gültig ist.
Dies scheint bei manchen Ärzten nicht bekannt zu sein, obwohl sie von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung darüber informiert wurden. Diese Karten sind zwar aktuell ebenfalls gültig, diese Kunden erhalten aber keine Folgekarte, z. B. nach Verlust der Karte oder nach einer Änderung ihrer persönlichen Daten, wenn sie nicht vorher ein Lichtbild bereitstellen. Die neue Karte wird dann nur mit Lichtbild ausgegeben.

Vor einem Arztbesuch sollte deshalb jeder Versicherte prüfen, ob ihm die neue eGK tatsächlich vorliegt. Sollte das nicht der Fall sein, sollte die Karte direkt bei der Krankenkasse angefordert werden. Die Ausstellung der Karte dauert dann ca. zwei bis drei Wochen, sofern ein Lichtbild vorliegt.

Wenn trotzdem ein Arztbesuch dringend erforderlich ist, sollte sich der Versicherte bei seiner Krankenkasse eine „Ersatzbescheinigung“ holen, die ausnahmsweise bis zur Ausstellung der Gesundheitskarte gilt. Damit verhindert man mögliche Mehrkosten beim Arzt: Die Ärzte sind zwar verpflichtet, Patienten zu behandeln, die die alte Versichertenkarte vorlegen oder keine Karte haben, dürfen diesen Patienten aber eine Privatrechnung ausstellen. Auch verordnete Medikamente sind dann privat zu bezahlen.

Autor:

Lokalkompass Kamen/Bergkamen/Bönen aus Kamen

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