Beweislastumkehr bei Mobbing und Stalking

Kürzlich ist das Sexualstrafrecht verschärft worden unter dem Motto "Wenn Nein, dann nein". Danach macht sich derjenige strafbar, der ein anderes Geschlecht ohne dessen Zustimmung bedrängt, verfolgt oder anfasst. In der Regel ist so etwas nicht zu beweisen, da fast nie Zeugen vorhanden sind. Zwar sind Mobbing und Stalking ein Straftatbestand, es kommt aber aus Beweisnot äußerst selten zur Bestrafung des/der Täter.

Hier wäre die Regelung der Beweislastumkehr einzuführen, wie sie teilweise im Arbeitsrecht oder im Bürgerlichen Gesetzbuch § 476 gilt. Der/die Täter müssten dann beweisen, dass sie die Straftat des Mobbings oder Stalking nicht begannen haben. Das würde sie in vielen Fällen von geplanten Angriffen gegen das Opfer abhalten.

Autor:

Ulrich Achenbach aus Bochum

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