Mieten am Reschop unzulässig

Beim Mieterverein Bochum, Hattingen und Umgegend sind etliche Mieter der Häuser Reschop 12, 14 und 16 vorstellig geworden, die Mieterhöhungsverlangen von der LEG bekommen haben. Die LEG fordert die Zustimmung auf eine neue Miete von 5,83 Euro pro Quadratmeter und Monat und begründet dies mit drei Vergleichswohnungen aus diesen Häusern.

"Die LEG hat drei Wohnungen, die längere Zeit leer gestanden haben, aufwändig renoviert und mit neuen Bädern ausgestattet. Die neuen Mieter dort zahlen tatsächlich eine Miete, die weit oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt", erklärt Rechtsberater Rainer Klatt. "Das heißt aber noch lange nicht, dass die anderen Mieter nun ebenfalls so viel zahlen müssen."
Grundsätzlich, so Klatt, sei die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens mittels Vergleichswohnungen zulässig. In Hattingen gelte das aufgrund eines qualifizierten Mietspiegels aber nicht. "Überall, wo es ein solches Instrument gibt, ist nur noch dieser Mietspiegel maßgeblich für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Es ist sogar gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Vermieter den Mietspiegelwert auch dann mitteilen muss, wenn er sein Mieterhöhungsverlangen anders als mit dem Mietspiegel begründet. Klatt: "Das hat die LEG nicht getan. Insofern ist das Verlangen auch formal fehlerhaft."
Vor allem aber ist der Mietspiegelwert für die Wohnungen am Reschop inhaltlich viel niedriger als die von der LEG angegebenen Vergleichsmieten. Je nach Lage und Ausstattung liegt er bei 5,13 bis 5,46 Euro. Viele Mieter zahlen schon jetzt mehr, so dass eine Mieterhöhung gar nicht gefordert werden kann.
Der Mieterverein warnt deshalb alle Betroffenen: "Wer der Mieterhöhung zustimmt, der hat sie damit akzeptiert und muss auch weiter zahlen. Aber da die Miete falsch berechnet ist, muss niemand der geforderten Mieterhöhung zustimmen."

Autor:

Michael Köster aus Essen-Borbeck

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