Handel nimmt alte Haushalts- und Hightech-Geräte zurück

Rücknahme von Elektro-Oldies ab 24. Juli neu geregelt

Kaputter Fön, defekter Toaster, aussortierter Computer – vielfach gammeln ausgemusterte Geräte im Keller vor sich hin oder landen unnütz in der Mülltonne. Um eine sachgerechte Entsorgung der Haushalts- und Hightech-Utensilien und die Verwertung von darin verwendeten Rohstoffen stärker anzukurbeln, gibt es für Verbraucher neben den kommunalen Sammelstellen eine weitere Anlaufinstanz, wo sie ausgediente Geräte loswerden können. Ab 24. Juli müssen auch Einzel- oder Online-Händler, die über eine Verkaufs- oder Lagerfläche von mehr als 400 Quadratmetern verfügen, elektrische und elektronische Oldies zurücknehmen. „Durch die neue Rücknahmepflicht haben nun Verbraucher mehr Möglichkeiten, ihre Altgeräte abzugeben, damit verwertbare Teile daraus recycelt werden und der restliche Schrott richtig entsorgt werden kann“, erklärt Silke Gerstler, Umweltberaterin der Verbraucherzentrale Herne. Folgende Infos sorgen für eine geordnete Rückgabe von Smartphone, Kühlschrank und Co.:

Rücknahme von Kleingeräten ein Muss: Kleine Elektro-Altgeräte, deren Gehäuse nicht länger als 25 Zentimeter ist, müssen Händler kostenlos und ohne Kassenbon zurücknehmen. Eine Rücknahmepflicht besteht auch dann, wenn man nur ein altes Elektrogerät zurückgeben möchte, ohne ein neues zu kaufen. Für die Rückgabe von kaputten, schadstoffhaltigen Energiesparlampen und LEDs stehen bei stationären Händlern schon länger separate Rücknahmeboxen bereit.
Bei größeren Geräten gilt Tauschprinzip: Größere Elektrogeräte vom Flachbildschirm über Mikrowelle bis hin zur Waschmaschine müssen vom Fachhändler, Kaufhaus oder Baumarkt ebenfalls zurückgenommen werden und zwar dann, wenn im Gegenzug ein gleichartiges Gerät gekauft wird. Dieser Tausch-Service ist für Kunden kostenlos, auch wenn das neue Gerät vom Händler nach Hause geliefert wird und er das alte Schätzchen mitnehmen soll. Kunden, die den Bring- und Abhol-Service nutzen möchten, sollten darauf achten, dass der Austausch von Alt gegen Neu mit dem Händler beim Abschluss des Kaufvertrages fest vereinbart ist.

Autor:

Silke Gerstler aus Herne

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