Tipp: Unwetterschäden in der Steuererklärung geltend machen

Schäden der Unwetter können auf der Steuererklärung geltend gemacht werden. | Foto: Bludau.
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Überflutete Terrassen, verwüstete Gärten, umgestürzte Bäume auf dem Gehweg – die Unwetter der vergangenen Tage haben in manchen Landstrichen hohe Schäden angerichtet. Hinzu kommt, dass Handwerker für die Entsorgung von Ästen und Bäumen und für die Herrichtung von Gärten bezahlt werden müssen. Ein kleiner Trost: Die hierdurch entstehenden Kosten können in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

20 Prozent der Kosten, höchstens 4.000 Euro im Jahr, sind für haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung abzugsfähig. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gehört zu einem Haushalt auch der Gehweg vor dem Haus. Sie können also die Kosten für das Zersägen und die Beseitigung des Grünschnitts und anderer Gegenstände nicht nur auf dem eigenen Grundstück, sondern auch auf dem davor liegenden Gehweg in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Auch die Wiederherrichtung des durch den Sturm in Mitleidenschaft gezogenen Gartens kann angesetzt werden.

Damit diese Kosten anerkannt werden, sind aber einige Spielregeln einzuhalten. So muss der Hausbesitzer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft der Auftraggeber sein. Materialkosten werden nicht berücksichtigt, wohl aber die Personalkosten. Sie sind deshalb gesondert in der Rechnung auszuweisen. Außerdem muss die Rechnung beglichen werden, indem das Geld auf das Konto des Handwerkers eingezahlt wird.

Autor:

Larissa Theresiak aus Dorsten

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