„Der gemeinsame Antrag von SPD, Grünen und CDU sieht eine bürgerfreundliche Lösung in der Frage der Dichtheitsprüfungen vor“, zeigte sich der SPD-Landtagsabgeordnete Norbert Meesters zufrieden mit dem Ergebnis der Gespräche zwischen den drei Landtagsfraktionen. Der Umweltpolitiker hatte als Vertreter der SPD-Fraktion teilgenommen. „Die Frage der Dichtheitsprüfung privater Abwasserkanäle ist ein viel- und heißdiskutiertes Thema in NRW. Als Mitglied des Landes-Umweltausschusses beschäftige ich mich nun schon seit einigen Monaten mit der Thematik. Mit diesem Antrag haben sich die drei Fraktionen zu ihrer Verantwortung für die Umwelt und den Trinkwasserschutz bekannt und gleichzeitig die Spielräume bei der Umsetzung der Dichtheitsprüfung in Richtung größtmögliche Bürgerfreundlichkeit deutlich gemacht“, so Meesters.
Die rot-grüne Landesregierung hatte durch einen Erlass bereits im Oktober 2010 dafür gesorgt, dass die Frist zu Prüfung der Abwasserkanäle auf Dichtheit um maximal acht Jahre verlängert werden kann. Die Kommunen konnten deshalb durch entsprechende Anpassung der Satzungen die Frist zur Dichtheitsprüfung von 2015 auf 2023 ausdehnen. „In Wasserschutzgebieten muss die Prüfung weiterhin bis 2015 erfolgt sein. Dies macht auch Sinn und wird nicht in Frage gestellt“, steht für den stellvertretenden Umweltpolitischen Sprecher der SPD-Landtagsfraktion fest.
„Es gilt, die schonendste Art der Dichtheitsprüfung zu nutzen und den Schutz vor sog. ‘Kanalhaien‘ sicherzustellen.“
Das Umweltministerium soll jetzt einen Erlass erarbeiten, der den Forderungen des gemeinsamen Antrages entspricht und eine Musterdichtheitsbescheinigung umfassen wird. Durch die einheitliche Form der Bescheinigung soll die Handhabung für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger, die prüfenden Sachkundigen sowie für die Kommunen erleichtert werden. Anhand eines Bildreferenzkatalogs würde dann eine einfache Bewertung von Schadensbildern ermöglicht.
„Sofern die Dichtheitsprüfung ergibt, dass die private Abwasseranlage starke oder mittlere Schäden aufweist, müssen diese saniert werden. Starke Schäden innerhalb von 6 Monaten, mittlere Schäden innerhalb 5 Jahren. Für geringe Schäden gibt es keine Sanierungsfristen. Es wird eine Wiederholung der Dichtheitsprüfung innerhalb der nächsten 10 Jahre empfohlen“, erklärte Meesters die mit dem Erlass geplanten Regelungen. Dieser soll zudem durch intensive Informationsmaßnahmen für Kommunen und Bürger sowie Förderprogramme ergänzt werden.
Lieber Herr Meesters,
Was passiert mit den Bauern, die ihre Gülle tonnenweise großflächig auf Felder und Wiesen aufbringen, müssen die dann ihre ganze Anbaufläche auf Dichtheit überprüfen lassen???
VG RT
3. Außerhalb der Wasserschutzgebiete sollen weiterhin bis spätestens zum 31. Dezember 2020 solche bestehenden Abwasserleitungen geprüft werden, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen.
4. Für andere private Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten werden keine landesrechtlichen Vorgaben gemacht. Die Kommunen können allerdings ihrerseits durch Satzung festlegen, innerhalb welcher Frist, je nach Anforderung der örtlichen Abwasserkonzeption, eine Bescheinigung über das Ergebnis einer Prüfung vorzulegen ist.
6. Städte und Gemeinden sollen weiterhin in ihrer örtlichen Kompetenz die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer über die Durchführung der Funktionsprüfung unterrichten und beraten sowie durch Satzung unter bestimmten Voraussetzungen Fristen für die erstmalige Prüfung festlegen und sich Prüfbescheinigungen vorlegen lassen können.
oder Lesen Sie hier
FAQ zur Dichtheitsprüfung: Kanal-TÜV: Was müssen Hauseigentümer beachten?
Von Kristina Reymann
Auszug:
Haben die Kommunen ein Mitspracherecht?
Ja, denn den Kommunen ist es vorbehalten, eigene Prüffristen festzulegen. "Jede Kommune hat spezielle örtliche Gegebenheiten und daher eigene Vorstellungen", sagt ein Sprecher des Landesumweltministeriums zu WDR.de. Dies werde die neue Regelung berücksichtigen und den Kommunen die Freiheit einräumen, eigene Maßnahmen zur Dichtheitsprüfung zu treffen – auch wenn sich die Häuser außerhalb von Wasserschutzgebieten befinden.
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