Alleinstehende Bezieher von Hartz-IV-Leistungen haben Anspruch auf 50 m² Wohnfläche

Das LSG Essen hat entschieden, dass alleinstehende Bezieher von Hartz-IV-Leistungen in Nordrhein-Westfalen ab dem 01.01.2010 einen Anspruch auf 50 Quadratmeter Wohnfläche haben.

Das zuständige Jobcenter hatte dem aus Heinsberg stammenden Kläger als Teil der Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II ("Hartz-IV") u.a. für die Zeit von Februar bis Juli 2010 lediglich Miete und Nebenkosten für eine Wohnfläche von 45 m² gewährt. Das SG Aachen hielt dies für zu wenig. Das LSG Essen schloss sich dem an.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche im unteren Wohnungssegment, auf die Hartz-IV-Empfänger einen gesetzlichen Anspruch haben, an die anerkannten Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anzuknüpfen.

Maßgeblich seien dabei nach der Rechtsprechung des BSG die aktuell geltenden landesrechtlichen Vorschriften für die Belegung von gefördertem Wohnraum. Nordrhein-Westfalen siehe darin seit dem 01.01.2010, wie zuvor schon andere Bundesländer, für Alleinstehende eine Wohnfläche von 50 m².
Pressemitteilung LSG

Die Bemessung der Kosten der Unterkunft wird seit Langem von Behörden und Gerichten nach der sogenannten Produkttheorie errechnet: angemessene Wohnfläche multipliziert mit dem angemessenen Mietpreis pro Quadratmeter.

Nach der veralteten Mietspiegel gelten für Iserlohn 5,06 € und für Hemer 4,80 € als Preis für die Kaltmiete pro m². Ob diese Festlegung den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches (BSG) genügt, muss gerichtlich überprüft werden.

Auszug aus dem BGB zur Verpflichtung der regelmäßigen Erstellung von Mietspiegeln.

BGB § 558c Mietspiegel
(1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.
(2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden.
(3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden.
(4) Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. Die Mietspiegel und ihre Änderungen sollen veröffentlicht werden.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den näheren Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln zu erlassen.

BGB § 558d Qualifizierter Mietspiegel

(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten
wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von
Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist.
(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen.
(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im
qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.

Der Verein aufRECHT e.V. rät allen Betroffenen zum Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X.
Im Falle der Ablehnung wird der Weg von Widerspruch und Klage eröffnet.
Fragen Sie uns.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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