Anwohner erzwingt Tempo 30 auf Bundesstraße

Luftreinhalteplan

Man stelle sich das mal im Ruhrgebiet vor

z.B. in GE - Kurt-Schumacher-Allee
z.B. in GLA - B 224

Wer hat ähnl. Beispiele für seine Stadt parat ?

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 04.01.2016
- VG 11 K 132.15 -

Luftreinhalteplan: Anwohner erzwingt Tempo 30 auf Bundesstraße
Reduzierung der Höchst­geschwindig­keit auch auf Haupt­verkehrs­straßen kann verlangt werden

Anwohner können im Einzelfall die Reduzierung der Höchst­geschwindig­keit auch auf Haupt­verkehrs­straßen verlangen, wenn ein Luftreinhalteplan dies vorsieht. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger ist Anwohner der Berliner Allee in Berlin-Weißensee. Dabei handelt es sich um die Bundesstraße 2, die pro Fahrtrichtung zwei bis drei Spuren aufweist. Auf ihr verkehren drei Bus- und vier Straßenbahnlinien. Die Verkehrslenkung Berlin lehnte den Antrag des Klägers, die vorgesehene Höchstgeschwindigkeit zum Zweck der Verminderung der Luftschadstoffe auf 30 km/h zu reduzieren, im Wesentlichen unter Berufung auf die überregionale Bedeutung der Verkehrsverbindung ab. Zur Sicherung eines leistungsfähigen Verkehrsnetzes müsse es bei Tempo 50 bleiben.
Verwaltungsgericht: Tempo 30 auch auf Hauptverkehrsstraßen möglich

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts verpflichtete die Verkehrslenkung Berlin zur Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Berliner Allee zwischen Indira-Gandhi- und der Rennbahnstraße. Nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bestehe diese Verpflichtung immer dann, wenn ein Luftreinhalteplan dies vorsehe. Ein solcher Plan liege hier mit dem von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt beschlossenen Luftreinhalteplan 2011 bis 2017 vor. Danach soll Tempo 30 auf Hauptverkehrsstraßen in solchen Abschnitten eingeführt werden, in denen mit einer Überschreitung des NO2-Grenzwertes zu rechnen ist.
Die Grenzwerte für NO2 seien bereits im Jahre 2012 um 10 % überschritten worden, und es gebe keine Anhaltspunkte für Verbesserungen. Ein überwiegend stetiger Verkehrsfluss sei auch bei einer Geschwindigkeitsreduzierung gesichert, und die Belange des öffentlichen Personennahverkehrs sowie der anderen Verkehrsteilnehmer würden ausreichend berücksichtigt.

(aus: kostenloes Urteile;)

Autor:

Wolfgang Kill aus Gladbeck

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