„Diebstahl-Tag“ beim Amtsgericht

Diebstahl 1 - Nach dem Sektfrühstück zum Diebstahl

Eine 69 Jahre alte Hattingerin wurde von einer Ladendetektivin erwischt, wie sie bei einem Discounter Waren gestohlen hat.

„Ich schäme mich so und es tut mir wahnsinnig leid“, sagte die Angeklagte zu Richter Kimmeskamp und gestand, im April 2017 nach einem Sektfrühstück bei einer Freundin in einem Geschäft in Hattingen gestohlen zu haben.

Sie gab an, unter schweren chronischen Depressionen zu leiden und in diesem Zustand, wie oftmals schon in der Vergangenheit, immer wieder zu stehlen. Ihre Einsamkeit mache ihr zu schaffen, begünstige ihre Erkrankung und die dann stattfindenden Diebstähle. Von einer Biker-Jacke bis zur Zahnpasta war bei den Diebstählen alles dabei.

Aufgrund ihrer zahlreichen Vorstrafen verurteilte Richter Kimmeskamp die Hattingerin zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, die er für 3 Jahre zur Bewährung aussetzte. Eine Bewährungshelferin soll der Angeklagten helfen, nicht mehr rückfällig zu werden.

Diebstahl 2 – 4 Monate Gefängnis für gestohlene Digitalkamera

Der 37 Jahre alte Angeklagte ließ seinen Anwalt direkt zu Beginn der Hauptverhandlung erklären, dass er zugab, im März 2017 in einem Elektronikgeschäft eine Digitalkamera gestohlen zu haben.

Als Grund für die Tat gab der Anwalt die Betäubungsmittelabhängigkeit seines Mandanten an. Dieser hatte eine entsprechende Therapie Anfang 2017 vorzeitig abgebrochen und inzwischen noch zahlreiche weitere Diebstähle begangen. Entsprechende Hauptverhandlungen stehen noch aus.

Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten, von Raub bis Volksverhetzung, die zu jahrelangen Gefängnisaufenthalten führten, war eine Bewährungsstrafe ausgeschlossen. 4 Monate Gefängnis ohne Bewährung lautete das Urteil von Richter Kimmeskamp für diese Diebstahlstat.

Diebstahl 3 – Anklageschrift nicht genau genug - Verfahren trotz Geständnis eingestellt

Eine 55 Jahre alte Frau aus Gelsenkirchen war Anfang Dezember 2016 bei dem Diebstahl von Schuhen in einem Schuhgeschäft in Sprockhövel „erwischt“ worden.

Der Anwalt der Angeklagten, Rechtsanwalt Volker Schröder, beanstandete direkt nach der Verlesung die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft. Er verwies auf die Vorschriften der Strafprozessordnung. Die zu allgemeinen Formulierungen in der Anklageschrift würden ein „Verfahrenshindernis“ darstellen.

Auch wenn seine Mandantin den Diebstahl, die sie als „Auftragstat“ ausgeführt haben will, zugäbe, wäre die Anklage in der vorliegenden Form nach seiner Auffassung nicht zulässig. Außerdem habe seine Mandantin inzwischen weitere Diebstähle begangen. Durch die daraus zu erwartenden Strafen sollte das Verfahren in Hattingen eingestellt werden. Das bewertete die Staatsanwaltschaft anders und beantragte eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten.

Diesem Antrag schloss sich Richter Kimmeskamp nicht an und stellte das Verfahren gegen die Angeklagte ein, da der Tatvorwurf in der Anklageschrift zu allgemein gehalten sei.

Autor:

Hans-Georg Höffken aus Hattingen

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