Interessantes aus dem Bereich WEG: Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Aufzug

Der Einbau eines Aufzugs kann nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer erfolgen.

Ein einzelner Wohnungseigentümer darf im Treppenhaus grundsätzlich nur einen Personenaufzug einbauen sofern alle Wohnungseigentümer zustimmen. Selbst wenn er die Kosten für den Einbau trägt und gehbehindert ist. Der Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe kann aber von den anderen Wohnungseigentümern zu dulden sein.

Hintergrund: In einer Wohnanlage bestehend aus zwei Wohngebäuden mit jeweils vier Hauseingängen konnte der 80-jährige Eigentümer seine Wohnung in der fünften Etage nicht mehr erreichen. Er sei altersbedingt eingeschränkt. Zudem betreue er gemeinsam mit seiner Ehefrau seine zu 100 Prozent behinderte Enkeltochter.
Einen Antrag in einer Eigentümerversammlung, ihm den Einbau eines Personenaufzugs in dem offenen Schacht in der Mitte des Treppenhauses auf eigene Kosten zu gestatten, lehnten die Wohnungseigentümer mehrheitlich ab. Der Eigentümer klagte, dass die übrigen Eigentümer den Einbau eines Personenaufzugs auf seine Kosten dulden müssen.

Der BGH weist die Klage ab. Der klagende Eigentümer darf den Aufzug nur bauen, wenn alle anderen Wohnungseigentümer zustimmen. An dieser Zustimmung fehlt es.
Für die Frage, ob die Zustimmung erforderlich ist, kommt es darauf an, ob den übrigen Wohnungseigentümern ein Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG in Verbindung mit § 14 Nr. 1 WEG entsteht, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Einen solchen Nachteil würde der Einbau eines Aufzugs begründen.

Dies ergibt sich aus einer fallbezogenen Abwägung des beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen. Neben dem Grundrecht auf Eigentum, auf das sich beide Parteien berufen können, ist auf Seiten des klagenden Eigentümers Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu beachten, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Denn der Eigentümer betreut seine schwerbehinderte Enkelin regelmäßig in der Wohnung und nimmt sie jeweils für längere Zeitabschnitte in seine Wohnung auf.
Der Einbau eines Aufzuges wäre ein erheblicher Eingriff ins Gemeinschaftseigentum.
Die Interessenabwägung wird in der Regel ergeben, dass die übrigen Wohnungseigentümer den Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe durch einen Wohnungseigentümer dulden müssen, wenn dieser oder ein Angehöriger unter einer erheblichen Gehbehinderung leidet. Anders ist es aber beim Einbau eines Aufzugs. Dieser begründet einen Nachteil im Sinne der genannten Normen. Er ist nur mit erheblichen Eingriffen in die Substanz des Gemeinschaftseigentums machbar. Bei lebensnaher Betrachtung erfordert er schon wegen der Bauvorschriften und des Brandschutzes einen massiven konstruktiven Eingriff in den Baukörper.

Zudem kann die Verkehrssicherungspflicht im Außenverhältnis zu Dritten Haftungsrisiken auch für die übrigen Wohnungseigentümer mit sich bringen. Ein Rückbau setzt erneut erhebliche Eingriffe in den Baukörper voraus, die nur mit großem baulichem Aufwand erfolgen können und ihrerseits neue Risiken bergen.
Der Eigentümer kann auch aus einem weiteren Grund nicht ohne Zustimmung aller Eigentümer einen Aufzug einbauen. Soll nämlich der Aufzug wie hier nur einzelnen bau- und zahlungswilligen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehen, wird diesen ein Sondernutzungsrecht an dem für den Einbau vorgesehenen Treppenhausteil eingeräumt. Die übrigen Wohnungseigentümer würden von dem Gebrauch eines Teils des gemeinschaftlichen Treppenhauses ausgeschlossen. Die Einräumung eines Sondernutzungsrechts setzt aber eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer voraus.

Mit dem Grundgesetz ist dieses Ergebnis vereinbar. Zwar ist die Wohnung des klagenden Eigentümers schwer veräußerlich und für eine gehbehinderte Person nur mit einem Personenaufzug gut zu erreichen.
Der Eigentümer ist aber das Risiko eingegangen, als er eine Wohnung im fünften Obergeschoss gekauft hat. Aus dem Grundgesetz lässt sich nicht ableiten, dass die daraus resultierenden Erschwernisse zu Lasten der übrigen Wohnungseigentümer abzuwenden sind. (BGH, Urteil v. 13.01.2017, V ZR 96/16)
Quelle: Haufe Online

Foto: Fotolia Dortmund Skyline
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Autor:

Thomas Autering aus Herne

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