Rechtmäßigkeit von Vorabinformationen nur an Fraktionen

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Scholten,

den örtlichen Medien war zu entnehmen, daß durch die Verwaltungsspitze erneut eine Vorab-Information nur für Fraktionen bzw. Fraktionsvorsitzende stattgefunden hat – diesmal einen möglichen Umzug der VHS in das Stadtquartier betreffend. Zuvor hatte zumindest eine weitere Vorab-Information der Fraktionen durch den Beigeordneten Ernst im Zusammenhang mit künftigen Flüchtlingsdorf-Standorten und – im vergangenen Jahr – zum Thema Sparkassenakademie stattgefunden. Nachdem ich von der „Flüchtlingsveranstaltung“ erfahren hatte, habe ich in der folgenden Sitzung des Hauptausschusses dagegen protestiert und eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Informationsrechtes eines Stadtverordneten gerügt.

Aus diesen drei Ereignissen muß ich den Schluß ziehen, daß es offenbar ein Zweiklassenrecht in bezug auf die Zurverfügungstellung von Informationen durch die Verwaltung gibt. Fraktionen werden gegenüber Gruppen und einzelnen Stadtverordneten offenkundig bevorzugt. Dieses Verhalten ist m.E. rechtswidrig und folglich für die Zukunft abzustellen.

Der Hessische VGH hat im Jahre 2000 entschieden, daß jeder Gemeindevertreter nach dem Gleichheitssatz sein Mandat grundsätzlich in gleicher Weise ausüben können muß. Unsachgemäße Benachteiligungen in der Amtswahrnehmung sind zu unterbleiben. Die interfraktionellen Runden dienten dazu, Informationen zu vermitteln, die für die Meinungs- und Willensbildung der Gemeindevertreter von Bedeutung seien. Daher dürfe keine Fraktion ( dort hatte eine Fraktion geklagt, im Ausgang sprach der VGH aber von allen Gemeindevertretern ) ohne gewichtige Gründe von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Nichts anders kann aber für die einzelnen Gemeindevertreter gelten.

Nach dieser Entscheidung ist es unzulässig, daß der Oberbürgermeister oder ein Gemeindeorgan, etwa ein Beigeordneter, einzelnen Abgeordneten Informationen vorenthält, die anderen Abgeordneten unmittelbar oder mittelbar gegeben werden. Dabei kommt es auch auf den Zeitpunkt der Informationsvermittlung an.

Wörtlich heißt es in der Entscheidung: „ Beabsichtigt jedoch der Oberbürgermeister oder der Magistrat, Fraktionen über irgendwelche Vorgänge zu informieren, dann dürfen diese Informationen einzelnen Fraktionen nicht gegen ihren Willen solange vorenthalten werden, bis die Vorgänge in der Stadtverordnetenversammlung behandelt werden, denn Beratungsbeiträge und die Entscheidungsfindung des Einzelnen hängen wesentlich davon ab, in welchem Umfang, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt ihm die zur Beurteilung der Verhandlungsgegenstände einer Sitzung erforderlichen Sachinformationen zur Verfügung gestellt werden. Eine Praxis, durch die einzelne Fraktionen gegen ihren Willen von der frühzeitigen Information ausgeschlossen werden, widersprecht den grundsätzlich bestehenden Mitwirkungsrechten der Stadtverordneten und der Verfahrensweise, die durch Art 28 GG sowie die Regelungen der Gemeindeordnung vorgegeben ist.“

Die hier für Fraktionen aufgestellten Grundsätze gelten wegen des Gleichbehandlungsgebots auch für die Rechte einzelner Stadtverordneter.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß es im Mülheimer Stadtrat keine eindeutigen Mehrheitsverhältnisse gibt. Wechselnde Mehrheiten sind die Regel, so daß es durchaus auch auf das Abstimmungsverhalten gerade der Gruppen und Einzelabgeordneten ankommen kann.

Hier ist in besonderer Weise auch der Zeitpunkt der Information von Bedeutung. Den Medien war nämlich zu entnehmen, daß die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten fallen müsse. Die durch das Gemeindeorgan informierten Fraktionen haben also einen erheblichen Beratungsvorsprung.

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Scholten,
ich gehe davon aus, daß Sie an einer rechtlichen Klärung dieser Frage vor dem Verwaltungsgericht kein Interesse haben. Mir ist auch an einer Eskalation nicht gelegen.
Ich bitte daher um die Zusicherung, daß künftig bei vergleichbaren informellen Informationsveranstaltungen auch die Vertreter der Gruppen und die Einzelstadtverordneten die Möglichkeit der Teilnahme erhalten werden – oder solche durch die Verwaltungsspitze initiierten Veranstaltungen künftig unterbleiben.

Schließlich sei der Hinweis gestattet, daß offenbar auch die örtlichen Medien immer vorab informiert werden – und zwar unabhängig von der Höhe ihrer Auflage. Nichts anderes kann für den demokratisch legitimierten einzelnen Abgeordneten gelten.

Autor:

Jochen Hartmann aus Mülheim an der Ruhr

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