Ärger mit der BOGESTRA

Seit Kindesbeinen bin ich, aufgrund einer spastischen Halbseitenlähmung links, in meiner Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkt. Das Laufen ist eine sehr schmerzhafte Prozedur. Am 29. Oktober 2011 beabsichtigte ich um 20,30 Uhr mit der Buslinie 320 von der Haltestelle Witten Hauptbahnhof bis zur Aral-Tankstelle an der Sprockhöveler Straße zu fahren, da die BOGESTRA Ihren Fahrgästen nach 20 Uhr auch das Aussteigen zwischen zwei Haltestellen anbietet und dieser Haltepunkt zwischen den Haltestellen Tor Thyssen und Sprockhöveler Straße sich direkt gegenüber meiner Wohnung befindet. Beim Einsteigen – und, da es sich ja um einen kontrollierten Einstieg handelt, legte ich meinen Schwerbehindertenausweis vor - konfrontierte ich den Busfahrer mit meinem Begehren. Darauf entgegnete er mir recht mürrisch das die Haltestelle Tor Thyssen doch nur 200 Meter von meinem gewünschten Haltepunkt entfernt sei und ich doch da aussteigen solle. Nachdem er dann an dem von mir gewünschten Punkt gehalten hat, was nach 20 Uhr bisher jede/r Busfahrer/in uneingeschränkt so gemacht hat, rief mir der Busfahrer hinterher, dass er hier eigentlich gar nicht halten dürfe, weil hier ein Radweg sei. Bisher hat das nach 20 Uhr für diesen kurzen Haltemoment von etwa 30 Sekunden noch nie zu Problemen mit Fahrradfahrer/innen geführt. Ich denke das bei einer umsichtigen Fahrweise auch eine Kollision mit einem Fahrrad zu verhindern ist, da der Radweg gut einsehbar ist und sich beide Verkehrsteilnehmer/innen, also Bus und Fahrrad, somit gut abstimmen können. Als Fußgänger kreuze ich beim Überqueren der Straße ja auch den Radweg und muss mich für diesen Kreuzungsvorgang vergewissern kein Fahrrad über den Haufen zu rennen oder von einem Fahrrad angefahren zu werden. In der Realität ist es vielmehr so, dass der Radweg oft nicht genutzt wird und erwachsene Fahradfahrer/innen lieber den Gehweg nutzen, was oft zu Beinaheunfällen mit Fußgänger/innen führt. Letztgenannter Umstand wird von den Verantwortlichen aber scheinbar einfach hingenommen.
Mit Blick auf das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen – und ich beziehe mich auf die korrigierte Fassung der zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmten Übersetzung des NETZWERK ARTIKEL 3 e.V. - nehme ich Verstöße gegen folgende Artikel dieses Menschenrechts wahr gegen:
Artikel 4:
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten,
d) Handlungen oder Praktiken, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind, zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass die staatlichen Behörden die Träger der öffentlichen Gewalt und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit diesem Übereinkommen handeln
e) alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen;
i) die Schulung von Fachkräften und anderem mit Menschen mit Behinderungen arbeitendem Personal auf dem Gebiet der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu fördern, damit die aufgrund dieser Rechte garantierten Hilfen Unterstützungen und Dienste besser geleistet werden können.
Artikel 9:
(1) Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung selbstbestimmtes Leben und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigtengleichberechtigt mit anderen Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für
a) Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten;
(2) Die Vertragsstaaten treffen außerdem geeignete Maßnahmen,
a) um Mindeststandards und Leitlinien für die Zugänglichkeit Barrierefreiheit von Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, auszuarbeiten und zu erlassen und ihre Anwendung zu überwachen;
Artikel 10:
Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass jeder Mensch ein angeborenes Recht auf Leben hat, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um den wirksamen und gleichberechtigten Genuss dieses Rechts durch Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen zu gewährleisten.
Artikel 17:
Jeder Mensch mit Behinderungen hat gleichberechtigt mit anderen das Recht auf Achtung seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit.
Artikel 20:
Die Vertragsstaaten treffen wirksame Maßnahmen, um für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit Selbstbestimmung sicherzustellen, indem sie unter anderem
c) Menschen mit Behinderungen und Fachkräften, die mit Menschen mit Behinderungen arbeiten, Schulungen in Mobilitätsfertigkeiten anbieten;

Autor:

Dr. Carsten Rensinghoff aus Witten

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