Petition an den Deutschen Bundestag auf Änderung des § 1381 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wie ich im meinem Artikel vom 12.04.16 erwähnte, wurde einer Zahlungspflichtigen für einen Zugewinnausgleich die Prozesskostenhilfe in zweiter Instanz durch das OLG Hamm verweigert. Begründung: Die Beschwerde hätte keine Aussicht auf Erfolg. Da die Ausnahmetatbestände für eine Leistungsverweigerung des Zugewinnausgleichs bei weitem nicht alle für den Leistungspflichtigen unzumutbaren Sachverhalte umfassen, werde ich folgende Petition an den Deutschen Bundestag senden. Ich wäre für weitere öffentliche Unterstützung dankbar. Es kann nicht sein, dass erhebliche Tatbestände wie strafbare Handlungen durch Unterlassen im Sinne des § 1381 BGB unberücksichtigt bleiben!

Nachfolgend die Petition:

Deutscher Bundestag
Petitionsausschuss
Platz der Republik 1
11011 Berlin
25.04.2016

Petition zur Änderung des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB), Verweigerung Zahlung Zugewinnausgleich § 1381 BGB

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach allgemeiner Rechtsaufassung ist für die Leistungsverweigerung eines Zugewinnausgleichs Voraussetzung, dass die ganze oder zumindest teilweise Leistung der Ausgleichsforderung ,,dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise
widerspricht" (BGH NJW 1966, 2109; 1973,749; Fam RZ 1980,877; NJW-RR 1992, 7 900; OLG Celle NJW-RR 1993, 903; PalandUBrudermüller, BGB, 75. Aufl. 2016,
S 1381 Rn 2), was nur in Ausnahmefällen zutrifft.

Da der § 1381 BGB in erster Linie auf das Güterrecht ausgerichtet ist und insbesondere die jahrelange Verletzungen der Unterhaltspflicht des gegnerischen Ehepartners als Ausnahmegrund zählen, bleiben andere, ebenso gravierende Tatbestände unberücksichtigt. Zwar gilt als Leistungsverweigerungsgrund auch eine jahrelange Unterdrückung und / oder körperliche Misshandlung des Zahlungspflichtigen, eine kurzfristige, aber lebensbedrohliche Misshandlung reicht nach Ansicht der Rechtsprechung jedoch nicht aus. Solche Entscheidungen der Gerichte sind jedoch nur möglich, weil im Gesetzestext des § 1381 BGB Tatbestände von strafbaren Handlungen – auch durch Unterlassen – als Ausnahmegrund nicht eindeutig enthalten sind. Entsprechende kriminelle Handlungen können – unabhängig von der Laufzeit – zu einer erheblichen Körperverletzung .oder gar zum Tode des zum Zugewinnausgleich Verpflichteten führen. Durch die restriktive Handhabung des § 1381 BGB (Abkehr vom Grundsatz des Treu und Glauben gemäß § 242 BGB) ist dem rechtswidrigen Handeln der Gegenseite praktisch Tür und Tor geöffnet.

Nachfolgend dazu ein aktueller Fall:

Eine Ehefrau ist nach ihrer rechtskräftigen Scheidung 2014 in erster Instanz vom Familiengericht dazu verurteilt worden, Zugewinnausgleich an ihren geschiedenen Mann von rd. 48.000,00 Euro zu zahlen. Im Rahmen einer Bruchteilgemeinschaft (50 Prozent an einer Immobilie) und fehlendem Anfangsvermögen hat sie ein Endvermögen von rd. 100 000 Euro erzielt und schuldet damit die Hälfte von dieser Summe als Zugewinnausgleich, als rd. 48.000 Euro. Das ist zwar güterrechtlich nicht zu bestanden. Die Zahlungspflichtige hat den Beschluss des Familiengerichts jedoch angefochten, weil ihr Gerechtigkeitsempfinden nach ihrer Meinung in unerträglicher Weise verletzt wurde und das Gericht auf nachfolgende Gründe überhaupt nicht eingegangen ist. Für die Beschwerde wurde der mittellosen Frau vom OLG Hamm keine Prozesskostenhilfe gewährt, weil angeblich keine Erfolgsaussichten für die Beschwerde bestanden.

Die Ehefrau hat nach langer Demütigung durch ihren Mann (was in der Regel nicht beweisbar ist) die Scheidung im Mai 2013 beantragt. Der Ehemann verweigerte daraufhin seiner Frau zeitweise Bar- und Lebensmittel sowie die Herausgabe von Kleidung. Außerdem versuchte der Ehemann, seine Frau nach dem PsychKG in die Psychiatrie einweisen zu lassen, was jedoch durch Richterspruch scheiterte. Dieser Richter warnte die traumatisierte Frau auch vor einer Rückkehr in das Haus des Ehemannes, da insoweit Lebensgefahr für sie bestand. Danach wurde diese Frau, die zu dem schwer krank ist und eine Pflegestufe hat, obdachlos und musste bei großer Hitze und ohne Nahrungsmittel im Freien (in einer Schrebergartenanlage) übernachten. Diese Frau wäre gestorben, wenn nicht im letzten Moment Hilfe von ihrer Schwester und Dritten gekommen wäre. Die Schwester sorgte dafür, dass die Hilflose vorübergehend in einer Pension unterkam und Dritte unterstützen sie durch Sachleistungen bzw. bei den Gängen zu den Behörden. Die geschilderten Vorgänge sind im Übrigen von der Geschädigten auch durch Zeugen usw. beweisbar. Selbst dies hat das Familiengericht in erster Instanz nicht berücksichtigt.

Ebenfalls sah das OLG die vorgenannten Sachverhalte nicht als ausreichend für die Leistungsverweigerung des Zugewinnausgleichs an, obwohl es faktisch um ein Menschenleben ging.

Hier ist der Gesetzgeber aufgefordert, die Ausnahmetatbestände im § 1381 BGB entsprechend auszuweiten bzw. zu konkretisieren. Wir fordern insbesondere den Tatbestand einer versuchten strafbaren Handlung (auch durch Unterlassen wie unterlassene Hilfeleistung) wie z.B. Körperverletzung oder Nötigung unabhängig von dem Zeitrahmen in diese Vorschrift einfließen zu lassen.

Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie diese Petition unterstützen würden. Dazu reicht ein einfaches Schreiben mit folgendem Text und Ihrer Unterschrift aus:

Ich schließe mich der Petition zur Änderung des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB), Verweigerung Zahlung Zugewinnausgleich § 1381 BGB
vom 25.04.16, des Herrn Ulrich Achenbach , Alte Wittener Str. 31, 44803 Bochum an.

Bitte senden Sie dieses Schreiben an meine Adresse:

Ulrich Achenbach
Alte Wittener Str. 31
44803 Bochum

Wegen der Unterschrift reicht leider eine Email nicht aus.

Autor:

Ulrich Achenbach aus Bochum

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