Verbraucherzentrale gibt Tipps: Verträge mit Fitness-Studios

Foto: Axel Schepers

Nach den Feiertagen mit Blick in den Spiegel wollen viele ihre
körperstraffenden Vorsätze fürs neue Jahr gleich im Fitness-Studio
aktiv umsetzen:

Damit sich
Freizeitsportler im Dickicht undurchsichtiger Vertragsklauseln
zurechtfinden, helfen folgende Tipps bei der Suche nach fairen
Fitness-Konditionen:

  • Sorgfältiger Check vor Unterschrift: Wer Mitglied in einem 

Fitness-Studio werden will, sollte vorher Erreichbarkeit,
Öffnungszeiten und Mitgliedsbeiträge checken. Viele Studios bieten
zum Kennenlernen ein kostenloses Probetraining an. Bevor
Hobbysportler einen Vertrag unterschreiben, sollten sie den Text und
vor allem das Kleingedruckte gründlich prüfen – am besten in aller
Ruhe zu Hause. Unklares sollte dann mit den Studiobetreibern noch
abgeklärt werden. Oftmals sind diese offen für Wünsche – etwa bei
der Frage nach besonderen Rabatten – zum Beispiel für Studenten,
Senioren oder für Mitglieder bestimmter Krankenkassen.

  •  Vertragslaufzeit: Die meisten Fitness-Verträge werden für eine 

feste Dauer abgeschlossen. Eine Erstlaufzeit von 24 Monaten ist
hierbei zulässig. Die längere Treue wird oft mit einem niedrigeren
Monatsbeitrag belohnt. Wer jedoch flexibel bleiben möchte, sollte
sich nicht zu lange binden. Wird der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt, verlängert er sich meist automatisch um einen
bestimmten Zeitraum. Eine automatische Verlängerung um mehr als
ein Jahr ist jedoch nicht zulässig.

  •  Kündigung: Freizeitsportler müssen ihre Zahlungsverpflichtung 

meist bis zum Ende ihrer Vertragslaufzeit durchhalten – egal ob sie
trainieren oder pausieren. Eine frühere Kündigung ist häufig nur bei
unwirksamer Laufzeit oder einem wichtigen Grund möglich. Wer zum
Beispiel nach Vertragsschluss ernstlich und dauerhaft erkrankt, kann
den Vertrag – mit ärztlichem Attest – außerordentlich beenden. Der
Arzt braucht hierzu nur die Sportunfähigkeit ohne Angabe der
Erkrankung zu bescheinigen. Kunden sollten in einem solchen Fall
innerhalb von zwei Wochen kündigen – entscheidend ist bei diesem
Schritt das Eingangsdatum beim Studio. Sinnvoll ist eine Kündigung
per Einschreiben mit Rückschein, oder man lässt sich den Empfang
direkt vom Studio auf dem Schreiben bestätigen. Bei einem Umzug
wird es schon schwieriger. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2016
entschieden, dass ein Wohnortwechsel grundsätzlich kein wichtiger
Grund ist, der zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt.
Kunden sollten allerdings auch in diesem Fall mit den
Studiobetreibern sprechen und versuchen eine Lösung zu finden.

  • Getränkeklausel: Freizeitsportlern darf auch nicht verboten werden, 

zum Training eigene Getränke mitzubringen. Anderes gilt nur, wenn
das Fitness-Studio Getränke zu moderaten und handelsüblichen
Preisen anbietet oder aus Sicherheitsgründen die Mitnahme von
Glasflaschen verbietet.
Rat und Hilfe rund um Vertragsklauseln beim Gerätetraining gibt es in
der Beratungsstelle Kamen, Kirchstraße 7.

Autor:

Kornelia Martyna aus Kamen

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