Stadt Lünen || Bürger helfen... Vol. 1 — Parkregelung —

BÜRGER helfen auf der Suche nach Problemlösungen | Foto: — geralt / pixabay —
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Die zuletzt bekannt gewordene Park-Sonderregelung für Mitglieder des Rates und der Ausschüsse (R-Parkausweis) steht zur Neuregelung an.
Deshalb hat der Bürgermeister eine schriftliche Stellungnahme der Rechtsabteilung Stadt Lünen bereits mit der SPD-Fraktion diskutiert. Leider sind diese rechtlichen Prüfungsergebnisse der Öffentlichkeit bis jetzt nicht bekannt!

Die in dieser Sache informationsmäßig privilegierte SPD-Fraktion hat sich allerdings nicht in der Lage gesehen, der Stadtverwaltung Vorschläge für eine zukünftige Parkregelung zu machen (hier).

Das Thema wird naturgemäß inzwischen auch in der Bürgerschaft diskutiert und die Bürger*Innen helfen gerne mit Vorschlägen für eine neue Parkregelung.

Die gesetzliche Ausgangslage:

Die Ratsvertreter erhalten für ihre ehrenamtliche politische Tätigkeit die sogenannte Aufwandsentschädigung.
Geregelt ist das in § 1 der EntschVO NRW.

Gestaffelt wird die Entschädigung nach der Einwohnerzahl in der Kommune.
Entsprechend für Lünen sind das für den "einfachen" Ratsvertreter 386,80 EUR pro Monat, also auch für die sitzungsfreie Zeit (in 2015 ergaben sich 22 sitzungsfreie Wochen , also auch keine Fahrtkosten anfallend).
Fraktionsvorsitzende erhalten den 4- oder 3-fachen Satz, deren Stellvertreter den 2-fachen Satz.

In tabellarischer Übersicht:

Die Fahrkostenregelung ist in § 5 der EntschVO NRW geregelt:

An dieser Stelle der Hinweis:
Der Fahrtkostenanspruch besteht ausdrücklich nur für Fahrten zu einem Sitzungsort!

Lösungsansätze

Szenario Nr. 1a:
Keine Sonderregelung mehr für den bisherigen Empfängerkreis.

D. h. die Ratsvertreter würden sich darauf verständigen, dass der R-Parkausweis ersatzlos abgeschafft wird.

Die Fahrtkosten sind nach Einzelnachweis zu erstatten.
Nachteil: hoher bürokratischer Aufwand und entsprechende Verwaltungskosten.

Szenario Nr. 1b:
Der R-Parkausweis wird abgeschafft und zusätzlich verzichten die Ratsvertreter auf die Zahlung von Fahrtkosten- (Parkkosten-) Erstattungen.
Dies würde zum einen in der desolaten Haushaltslage der Stadt ein Solidaritätszeichen setzen und Steuergeld der Bürgerschaft einsparen. Zusätzlich würde dies den Personalaufwand der Stadtverwaltung für die Fahrkostenberechnung entlasten.

Ergänzungsvorschlag:
Installation einer internen Kasse in den Fraktionen für Parkkostenerstattungen an ihre Mitglieder aus den pauschalen Aufwandsvergütungen, gestaffelt nach Vergütungsgruppe.

Szenario Nr. 2:
Die Stadt zahlt gemäß dem gesetzlichen Anspruch der Ratsvertreter Fahrtkosten.
Dabei erklären sich die Ratsvertreter damit einverstanden, dass pauschal der km-Ansatz gemäß §5 EntschVO, Abs.1, Satz 1 vom Wohnsitz zum Rathaus gerechnet wird und dieser Ansatz auch für alle anderen Tagungsorte angesetzt wird.
Dieser einmal errechnete Betrag wird dann z. B. auch bei Tagungsauslagerung in das Vereinsheim vom BV Brambauer, etc., angesetzt.

Der Aufwand der Stadtverwaltung würde damit auf die einmalige Berechnung der km-Entfernung reduziert und auf die Auszählung der Teilnahmen der Ratsmitglieder an den Sitzungen, z. B. pro Quartal, zur Zahlung der Fahrtkosten.

Mit diesen Szenarien sind zumindest mögliche Verwirrungen bezüglich der Erlaubnisregelung von Parkausweisen, z. B. wo darf geparkt werden, zu welchen Anlässen darf der Ausweis benutzt werden, etc., hinfällig.

Die Bürgerschaft präferiert auf jeden Fall eine finanzielle Regelung, egal in welcher Ausgestaltung, damit auch dem Gleichheits- und Fairnessgrundsatz gegenüber der Vielzahl der anderweitig für das Gemeinwohl ehrenamtlich Tätigen, die nicht in den Genuss einer freien Parkerlaubnis kommen, gewahrt ist.

Legende Abkürzungen:
AU = Ausschuss
EntschVO = Entschädigungsverordnung
IFG = Informationsfreiheitsgesetz
NRW = Nordrhein-Westfalen

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Autor:

Reiner W. Dzuba aus Lünen

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